1In den Fällen einer rechtskräftigen Verurteilung nach den
§§ 86,
86a,
102,
104,
111,
125,
126,
126a,
130,
140,
166,
185 bis 189,
192a,
223,
224,
240,
241,
303,
304 und
306 bis 306c des Strafgesetzbuches, die sonst nach
§ 12a Absatz 1 Satz 1 bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben würde, ersucht die Staatsangehörigkeitsbehörde zur Feststellung der Voraussetzungen des
§ 12a Absatz 1 Satz 2 die zuständige Staatsanwaltschaft um Mitteilung, ob im Rahmen des Urteils antisemitische, rassistische oder sonstige menschenverachtende Beweggründe im Sinne von
§ 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches festgestellt worden sind oder nicht.
2Die zuständige Staatsanwaltschaft teilt dies der ersuchenden Staatsangehörigkeitsbehörde unverzüglich mit.
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G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104