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§ 32c - Einkommensteuergesetz (EStG)

neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 30.06.1979; FNA: 611-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 32c Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft



(1) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird nach Ablauf von drei Veranlagungszeiträumen (Betrachtungszeitraum) unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 eine Tarifermäßigung nach Satz 2 gewährt. 2Ist die Summe der tariflichen Einkommensteuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, höher als die Summe der nach Absatz 2 ermittelten fiktiven tariflichen Einkommensteuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, wird bei der Steuerfestsetzung des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum die tarifliche Einkommensteuer um den Unterschiedsbetrag ermäßigt. 3Satz 1 gilt nicht, wenn nur in einem Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden.

(2) 1Die fiktive tarifliche Einkommensteuer, die auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, wird für jeden Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums gesondert ermittelt. 2Dabei treten an die Stelle der tatsächlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 die nach Satz 3 zu ermittelnden durchschnittlichen Einkünfte. 3Zur Ermittlung der durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wird die Summe der tatsächlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Veranlagungszeiträume eines Betrachtungszeitraums gleichmäßig auf die Veranlagungszeiträume des Betrachtungszeitraums verteilt.

(3) 1Die auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfallende tarifliche Einkommensteuer im Sinne des Absatzes 1 ermittelt sich aus dem Verhältnis der positiven steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zur Summe der positiven Einkünfte. 2Entsprechendes gilt bei der Ermittlung der fiktiven tariflichen Einkommensteuer. 3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, werden für die Ermittlung der Einkünfte jeder Einkunftsart im Sinne des Satzes 1 die Einkünfte beider Ehegatten zusammengerechnet.

(4) Bei der Ermittlung der tatsächlichen und der durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der Absätze 2 und 3 bleiben außer Betracht:

1.
außerordentliche Einkünfte nach § 34 Absatz 2,

2.
nach § 34a begünstigte nicht entnommene Gewinne sowie

3.
Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des § 34b Absatz 1 und 2.

(5) 1Die Inanspruchnahme der Tarifermäßigung ist nur zulässig, wenn

1.
für negative Einkünfte, die im ersten Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 Satz 1 in den letzten Veranlagungszeitraum des vorangegangenen Betrachtungszeitraums vorgenommen wurde,

1a.
für negative Einkünfte, die im zweiten Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 Satz 2 in den letzten Veranlagungszeitraum des vorangegangenen Betrachtungszeitraums vorgenommen wurde,

2.
für negative Einkünfte, die im zweiten und dritten Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Antrag nach § 10d Absatz 1 Satz 6 gestellt wurde,

3.
der Steuerpflichtige kein Unternehmer in Schwierigkeiten im Sinne des Teils 1 Kapitel 2 Abschnitt 2.4 Absatz 33 Nummer 63 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C485/01) (ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1) ist,

4.
ein Steuerpflichtiger, der zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden ist, dieser Rückforderungsanordnung vollständig nachgekommen ist,

5.
die Beihilfen

a)
nicht zur Unterstützung von Fischereitätigkeiten gewährt werden, die mit schweren Verstößen gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1) oder Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) verbunden sind und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) darstellen oder unterstützen;

b)
nicht zur Unterstützung des Betriebs, des Managements oder des Besitzes eines Fischereifahrzeugs gewährt werden, das auf der Unionsliste von IUU-Schiffen gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 geführt wird, oder des Betriebs, des Managements oder des Besitzes eines Schiffs, das unter der Flagge eines Landes fährt, das nach Artikel 33 der genannten Verordnung als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wurde;

c)
mit einer Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1) einhergehen oder

d)
nicht mit einer Erhöhung der Fangkapazität oder dem Bau neuer Schiffe einhergehen, die unmittelbar und automatisch zu einem Verstoß des Mitgliedstaats gegen Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22) und die in Anhang II zu der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Obergrenzen für die Fangkapazität führen und

6.
ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft oder Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft versichert, dass er für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids, mit dem die Tarifermäßigung gewährt wird, die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten wird.

2Der Steuerpflichtige hat bei der Beantragung der Tarifermäßigung zu erklären, dass die in Satz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Voraussetzungen bestehen. 3Der Steuerpflichtige hat dem zuständigen Finanzamt nach Beantragung der Tarifermäßigung unverzüglich mitzuteilen, wenn eine der in Satz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. 4Satz 1 Nummer 3 und 4 findet keine Anwendung auf Einkünfte als Landwirt im Sinne des Artikels 211 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1143 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) geändert worden ist.

(6) 1Ist für einen Veranlagungszeitraum, in dem eine Tarifermäßigung nach Absatz 1 gewährt wurde, bereits ein Einkommensteuerbescheid erlassen worden, ist dieser zu ändern, soweit sich in einem Einkommensteuerbescheid des Betrachtungszeitraums Besteuerungsgrundlagen ändern. 2Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem sich die Besteuerungsgrundlagen geändert haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 36 Absatz 2 Nummer 4 entsprechend für die Anrechnungsverfügung.

(7) 1Wird während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids, mit dem die Tarifermäßigung für den jeweiligen Betrachtungszeitraum gewährt wird, durch die zuständige Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen im Sinne des Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 nicht eingehalten wurden, ist eine Tarifermäßigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 rückgängig zu machen. 2Diese Nichteinhaltung der Voraussetzung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 der Abgabenordnung. 3Der Steuerpflichtige hat eine Nichteinhaltung der Voraussetzungen unverzüglich nach deren Feststellung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 4Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Finanzbehörde von der Nichteinhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 Kenntnis erlangt hat.





 

Frühere Fassungen von § 32c EStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.10.2024Artikel 1 Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
vom 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 321
aktuell vorher 01.01.2007 (20.12.2022)Artikel 2 Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
aktuell vorher 23.06.2022Artikel 3 Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
vom 19.06.2022 BGBl. I S. 911
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 2 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
aktuell vorher 30.01.2020Artikel 4 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
aktuell vorher 31.07.2014Artikel 2 Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Steueränderungsgesetz 2007
vom 19.07.2006 BGBl. I S. 1652
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32c EStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32c EStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EStG Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2007)
...  (6) Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2 , die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um ...
§ 36 EStG Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer (vom 28.03.2024)
... die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage; 4. in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbetrag, wenn dieser höher ist als die tarifliche ...
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 30.10.2024)
... für ab dem 1. Januar 2018 gewährte Leistungen anzuwenden. (33a) § 32c in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals ... 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden. § 32c ist im Veranlagungszeitraum 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der erste ... umfassen die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022. § 32c in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist letztmalig ... 2019 (BGBl. I S. 2451) ist letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden. § 32c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 321) ist ... 2023 bis 2025 und der letzte Betrachtungszeitraum 2026 bis 2028 ist. § 32c findet auf die Veranlagungszeiträume 2023 bis 2028 vorbehaltlich des Satzes 7 nur auf ... einem Beschluss der Europäischen Kommission, der feststellt, dass die Regelungen des § 32c , soweit andere Einkünfte gemäß § 13 betroffen sind, entweder keine oder mit ... 13 betroffen sind, entweder keine oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen, findet § 32c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 321) ab dem ...
 
Zitat in folgenden Normen

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 2/99 - (zu § 32c des Einkommensteuergesetzes)
B. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1857
Entscheidungsformel BVerfGE20060621
... 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: § 32c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen ... dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Tarifbegrenzung nach näherer Maßgabe des § 32c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes nur für gewerbliche Einkünfte gewährt wurde, ... am zu versteuernden Einkommen unterhalb des die Entlastung auslösenden Grenzbetrags (§ 32c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes) blieb.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 1/13 - zu § 32c sowie § 32b Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes
B. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 185
Entscheidung BVerfGE20211208
... 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: 1. § 32c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite ...

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 27 SVReformG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 59" ersetzt. bb) In Buchstabe d wird die Angabe „§§ 28 bis 35 und 38" durch die Angabe „§§ 43 bis 50 und 53" ersetzt.  ...

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 2 StRAnpG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 32c wird wie folgt gefasst: „§ 32c (weggefallen)". b) Die ... geändert: a) Die Angabe zu § 32c wird wie folgt gefasst: „ § 32c (weggefallen) ". b) Die Angabe zu § 34e wird wie folgt gefasst: „§ ... die" ersetzt. 15. § 32b Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 16. § 32c wird aufgehoben. 17. § 33a Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 321
Artikel 1 TarifErmLaG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 32c wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:  ... wird wie folgt geändert: aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „ § 32c in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist letztmalig ... bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: „ § 32c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 321) ist ... erste Betrachtungszeitraum 2023 bis 2025 und der letzte Betrachtungszeitraum 2026 bis 2028 ist. § 32c findet auf die Veranlagungszeiträume 2023 bis 2028 vorbehaltlich des Satzes 7 nur auf ... Nach einem Beschluss der Europäischen Kommission, der feststellt, dass die Regelungen des § 32c , soweit andere Einkünfte gemäß § 13 betroffen sind, entweder keine oder mit ... 13 betroffen sind, entweder keine oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen, findet § 32c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 321) ab dem ...

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 1 JStG 2007 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... - 7.914." Für die Bemessung des Anteils im Sinne des Satzes 2 gilt § 32c Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend." 20. Dem § 32c wird folgender Absatz 4 ... des Satzes 2 gilt § 32c Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend." 20. Dem § 32c wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht ... §§ 32a, 32b, 34 und 34b" durch die Angabe „nach den §§ 32a, 32b, 32c , 34 und 34b" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) ... anzuwenden." n) Absatz 44 wird wie folgt gefasst: „(44) § 32c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist letztmals ... 3, § 15b Abs. 3, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2, § 22 Nr. 5 Satz 5, § 32c Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 33 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 3 Satz 2, § 34e Abs. 1 ...

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 1 JStG 2008 Änderung des Einkommensteuergesetzes
...  14. In § 34c Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 32a, 32b, 32c , 34 und 34b" durch die Angabe „§§ 32a, 32b, 34 und 34b" ersetzt.  ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 2 JStG 2020 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... gemäß § 50a Absatz 7 einbehaltenen Beträge." 6. In § 32c Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „§ 36 Absatz 2 Nummer 3" durch die Wörter ...

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 2 JStG 2022 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) wird die Angabe zu § 32c gestrichen. 2. In § 2 Absatz 6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes ... vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) werden die Wörter „den Entlastungsbetrag nach § 32c ," gestrichen. 3. § 32b Absatz 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 ... des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) wird aufgehoben. 4. § 32c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) und § 32c ... 4. § 32c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) und § 32c Absatz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) werden ...

Steueränderungsgesetz 2007
G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1652
Artikel 1 StÄndG 2007 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Nach der Angabe zu § 32b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 32c Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften". b) Die Angabe zu § 50h wird wie ... den Wörtern „vermindert um" die Angabe „den Entlastungsbetrag nach § 32c " sowie ein Komma eingefügt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: ... vollen Euro-Betrag abzurunden." 13. Nach § 32b wird folgender § 32c eingefügt: „§ 32c Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften  ... 13. Nach § 32b wird folgender § 32c eingefügt: „§ 32c Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften (1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen ... wird aufgehoben. f) Absatz 44 wird wie folgt gefasst: „(44) § 32c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist letztmals ...

Unternehmensteuerreformgesetz 2008
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 1 UStRG 2008 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe". c) Nach der Angabe zu § 32c wird folgende Angabe eingefügt: „§ 32d Gesonderter Steuertarif ...

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 911
Artikel 3 4. CorStHG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... des Verlustrücktrags nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt abzusehen." 6. In § 32c Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 10d Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter „§ ...