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§ 32c - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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§ 32c Kein Anlass zum Tätigwerden



(1) 1Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den §§ 1, 19 bis 21 und 29, nach Artikel 101 Absatz 1 oder Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach den der Kartellbehörde vorliegenden Erkenntnissen nicht gegeben, so kann sie entscheiden, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden. 2Die Entscheidung hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde vorbehaltlich neuer Erkenntnisse von ihren Befugnissen nach den §§ 32 und 32a keinen Gebrauch machen wird. 3Sie hat keine Freistellung von einem Verbot im Sinne des Satzes 1 zum Inhalt.

(2) Unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1 kann die Kartellbehörde auch mitteilen, dass sie im Rahmen ihres Aufgreifermessens von der Einleitung eines Verfahrens absieht.

(3) Das Bundeskartellamt kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung seines nach Absatz 1 und 2 bestehenden Ermessens festlegen.

(4) 1Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen haben auf Antrag gegenüber dem Bundeskartellamt einen Anspruch auf eine Entscheidung nach Absatz 1, wenn im Hinblick auf eine Zusammenarbeit mit Wettbewerbern ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Interesse an einer solchen Entscheidung besteht. 2Das Bundeskartellamt soll innerhalb von sechs Monaten über einen Antrag nach Satz 1 entscheiden.





 

Frühere Fassungen von § 32c GWB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.01.2021Artikel 1 GWB-Digitalisierungsgesetz
vom 18.01.2021 BGBl. I S. 2
aktuell vorher 30.06.2013Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1738
aktuell vorher 22.12.2007Artikel 1 Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels
vom 18.12.2007 BGBl. I S. 2966
aktuellvor 22.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32c GWB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32c GWB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 GWB Presse (vom 09.06.2017)
... Unternehmen haben auf Antrag einen Anspruch auf eine Entscheidung der Kartellbehörde nach § 32c , wenn 1. bei einer Vereinbarung nach Satz 1 die Voraussetzungen für ein Verbot ...
§ 56 GWB Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung (vom 07.11.2023)
... dieser Erhebung dienen soll, ist sie auf Einsicht in Entscheidungen nach den §§ 32 bis 32d sowie 60 begrenzt. (6) Die Kartellbehörde kann von den ...
§ 61 GWB Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zustellung (vom 19.01.2021)
... 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Entscheidungen nach § 32c Absatz 1 können von der Kartellbehörde veröffentlicht ...
§ 62 GWB Gebührenpflichtige Handlungen (vom 19.01.2021)
... aufgrund der §§ 19a, 26, 30 Absatz 3, des § 31b Absatz 1 und 3, der §§ 32 bis 32d, 34 - jeweils auch in Verbindung mit den §§ 50 bis 50f - und der §§ ... den Fällen der §§ 19a, 31b Absatz 3, der §§ 32 und 32b Absatz 1 sowie des § 32c Absatz 1 und der §§ 32d, 34 und 41 Absatz 2 Satz 1 und 2; 3. 5.000 Euro in den ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 69 SGB V Anwendungsbereich (vom 19.01.2021)
... sind. (2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 8. GWB-ÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, §§ 32 und 32a" ersetzt. 15. In § 32c Satz 1 werden die Wörter „Artikel 81 Abs. 1 oder Artikel 82 des Vertrages zur ... Fällen des § 31b Absatz 3, der §§ 32 und 32b Absatz 1 sowie der §§ 32c , 32d, 34 und 41 Absatz 2 Satz 1 und 2;". bb) Nummer 3 wird aufgehoben.  ...

Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Artikel 1 AMNOG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... gefasst: „(2) Die §§ 1, 2, 3 Absatz 1, §§ 19, 20, 21, 32 bis 34a, 48 bis 80, 81 Absatz 2 Nummer 1, 2a und 6, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 bis 10 und ...

Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2966
Artikel 1 PreisMissbrBekG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... werden. Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt." 5. In § 32c Satz 1 wird die Angabe „§§ 1 und 19 bis 21" durch die Angabe ...

GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 1 GWBDigiG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte." 7. § 32c wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Die ... dieser Erhebung dienen soll, ist sie auf Einsicht in Entscheidungen nach den §§ 32 bis 32d sowie 60 begrenzt. (6) Die Kartellbehörde kann von den Beteiligten sowie ... den §§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Entscheidungen nach § 32c Absatz 1 können von der Kartellbehörde veröffentlicht werden. § 62 ... aufgrund der §§ 19a, 26, 30 Absatz 3, des § 31b Absatz 1 und 3, der §§ 32 bis 32d, 34 - jeweils auch in Verbindung mit den §§ 50 bis 50f - und der §§ ... den Fällen der §§ 19a, 31b Absatz 3, der §§ 32 und 32b Absatz 1 sowie des § 32c Absatz 1 und der §§ 32d, 34 und 41 Absatz 2 Satz 1 und 2; 3. 5.000 Euro in den ...
Artikel 7 GWBDigiG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... folgt gefasst: „Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 9. GWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 32a Einstweilige Maßnahmen § 32b Verpflichtungszusagen § 32c Kein Anlass zum Tätigwerden § 32d Entzug der Freistellung  ... Die Unternehmen haben auf Antrag einen Anspruch auf eine Entscheidung der Kartellbehörde nach § 32c , wenn 1. bei einer Vereinbarung nach Satz 1 die Voraussetzungen für ein Verbot ...