Tools:
Update via:
§ 32c - Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
|
§ 32c (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 6 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) G. v. 8. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 m.W.v. 13. Oktober 2023
Frühere Fassungen von § 32c ZPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 13.10.2023 | Artikel 6 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
aktuell vorher | 01.11.2018 | Artikel 2 Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage vom 12.07.2018 BGBl. I S. 1151 |
aktuell | vor 01.11.2018 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32c ZPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32c ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
G. v. 30.01.1877 RGBl. S. 244; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 46 EGZPO Übergangsvorschrift zum Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (vom 13.10.2023)
... eine vor dem 13. Oktober 2023 anhängig gemachte Musterfeststellungsklage sind die §§ 32c und 606 bis 614 der Zivilprozessordnung einschließlich der auf Grund des § 609 Absatz 7 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage
G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1151
Artikel 2 MuFKlaG Änderung der Zivilprozessordnung
... Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. 3. Nach § 32b wird folgender § 32c eingefügt: „§ 32c Ausschließlicher Gerichtsstand bei ... 3. Nach § 32b wird folgender § 32c eingefügt: „ § 32c Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren Für Klagen ...
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 4 VRUG Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... Auf eine vor dem 13. Oktober 2023 anhängig gemachte Musterfeststellungsklage sind die §§ 32c und 606 bis 614 der Zivilprozessordnung einschließlich der auf Grund des § 609 Absatz 7 ...
Artikel 6 VRUG Weitere Änderung der Zivilprozessordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 32c wird gestrichen. b) Die Angabe zu Buch 6 wird durch folgende Angabe ersetzt: ... wird durch folgende Angabe ersetzt: „Buch 6 (weggefallen)". 2. § 32c wird aufgehoben. 3. § 148 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/32c_ZPO.htm