Tools:
Update via:
§ 32g - Urheberrechtsgesetz (UrhG)
G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
|
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
|
§ 32g Vertretung durch Vereinigungen
Urheber können sich bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32f nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes und der Prozessordnungen durch Vereinigungen von Urhebern vertreten lassen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes G. v. 31. Mai 2021 BGBl. I S. 1204 m.W.v. 7. Juni 2021
Anzeige
Frühere Fassungen von § 32g UrhG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 07.06.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021 BGBl. I S. 1204 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32g UrhG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32g UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UrhG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 69a UrhG Gegenstand des Schutzes (vom 07.06.2021)
... soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. (5) Die §§ 32 bis 32g , 36 bis 36d, 40a und 41 sind auf Computerprogramme nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... § 32f Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung § 32g Vertretung durch Vereinigungen". d) Nach der Angabe zu § 35 wird folgende ... 9. Die §§ 32d und 32e werden durch die folgenden §§ 32d bis 32g ersetzt: „§ 32d Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners ... sich der Vertragspartner des Urhebers oder andere Werknutzer nicht berufen. § 32g Vertretung durch Vereinigungen Urheber können sich bei Streitigkeiten über ... 27. § 69a Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die §§ 32 bis 32g , 36 bis 36d, 40a und 41 sind auf Computerprogramme nicht anzuwenden." 28. § ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/32g_UrhG.htm