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§ 337
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§ 337 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002
BGBl. I S. 42
, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch
Artikel 4
G. v. 07.04.2025
BGBl. 2025 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
164 weitere Fassungen
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wird in 2313 Vorschriften zitiert
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 4 Draufgabe, Vertragsstrafe
§ 336
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§ 338
§ 337 Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
(1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags zurückzugeben.
(2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe zurückzugeben.
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