§ 339 Verwirkung der Vertragsstrafe
1Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. 2Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.
interne Verweise§ 342 BGB Andere als Geldstrafe ... Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die ...
§ 343 BGB Herabsetzung der Strafe ... ausgeschlossen. (2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339 , 342, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder ...
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