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§ 33
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§ 33 - Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
neugefasst durch B. v. 02.07.1979
BGBl. I S. 853
, 1036; zuletzt geändert durch
Artikel 3
G. v. 24.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 320-1
Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte
61 weitere Fassungen
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wird in 146 Vorschriften zitiert
Zweiter Teil Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
Zweiter Abschnitt Landesarbeitsgerichte
§ 32
←
→
§ 34
§ 33 Errichtung und Organisation
§ 33 wird in
1 Vorschrift zitiert
1
In den Ländern werden Landesarbeitsgerichte errichtet.
2
§
14
Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 32
←
→
§ 34
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Zitierungen von
§ 33 ArbGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 ArbGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbGG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 1 ArbGG Gerichte für Arbeitssachen
... durch die Arbeitsgerichte - §§ 14 bis 31 -, die Landesarbeitsgerichte - §§
33
bis 39 - und das Bundesarbeitsgericht - §§ 40 bis 45 - (Gerichte für ...
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