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§ 33 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)
Artikel 1 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
Geltung ab 07.10.2018; FNA: 9502-22 Schiffssicherheit
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Geltung ab 07.10.2018; FNA: 9502-22 Schiffssicherheit
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§ 33 Ausnahmen für Sportfahrzeuge
(1) § 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen
- 1.
- auf einem Sportfahrzeug eines Wassersportvereins oder einer Sportbootschule oder auf einem von einem Wassersportverein oder einer Sportbootschule angemieteten Sportfahrzeug, wenn die Beförderung
- a)
- Aus- oder Weiterbildungszwecken dient, denen ein schriftliches Lehrprogramm zugrunde liegt, oder
- b)
- im Rahmen von Wettkämpfen oder deren Vorbereitung stattfindet,
- 2.
- auf einem nach der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung angemieteten Sportfahrzeug, das von dem Mieter mit einer Charterbescheinigung nach § 9 der genannten Verordnung geführt werden soll, sofern die Beförderung durch den Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person dazu dient,
- a)
- den Mieter in die Handhabung des Fahrzeugs einzuweisen,
- b)
- für eine Strecke bis zu höchstens 30 Kilometern führerscheinpflichtige Wasserstraßenabschnitte zu überwinden, um ein Fahrtgebiet zu erreichen, das mit einer Charterbescheinigung befahren werden darf, damit der Mieter die Fahrt selbständig fortführen kann, oder
- c)
- das Sportfahrzeug an seinen ständigen Liegeplatz zurückzuführen, wenn die Weiterfahrt durch den Mieter mit einer Charterbescheinigung nicht mehr erlaubt ist,
- 3.
- auf einem muskelkraftbetriebenen Sportfahrzeug, das nicht unter Nummer 1 fällt,
- a)
- wenn die aktive Beteiligung der Fahrgäste an der Fortbewegung erforderlich ist und
- b)
- der Steuermann oder Schlagmann durch den Eigentümer des Sportfahrzeugs oder durch eine von ihm beauftragte Person gestellt wird,
- 4.
- zur gewerblichen Unterstützung des Angelns am Standort des Fischereiberechtigten und wassersportlicher Betätigungen der beförderten Personen, insbesondere des Wasserskilaufens, Wave- oder Wake-Board-Fahrens, Parasailings, Badens, Schwimmens oder Tauchens am Standort einer Tauchschule, bei der
- a)
- mit einem Sportfahrzeug oder Wassermotorrad mit Fahrzeugführer der Ort des Angelns oder der wassersportlichen Betätigung angefahren wird,
- b)
- das Sportfahrzeug oder Wassermotorrad mit Fahrzeugführer als ziehendes oder vorausfahrendes Fahrzeug eingesetzt wird,
- c)
- das Sportfahrzeug oder Wassermotorrad mit Fahrzeugführer als Ausgangsbasis der Betätigung eingesetzt wird,
- 5.
- im Rahmen einer Fahrt, bei der das Gesamtentgelt für die Fahrt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt und die Beförderung nicht geschäfts- oder erwerbsmäßig und nur gelegentlich erfolgt,
- 6.
- auf einem Sportfahrzeug, sofern
- a)
- die Beförderung im Rahmen von Probefahrten stattfindet, die dem späteren Erwerb des Sportfahrzeugs dienen oder diesen vorbereiten und
- b)
- einschließlich des Fahrzeugführers nicht mehr als fünf Personen befördert werden.
(2) 1Auf die zulässige Anzahl der beförderten Fahrgäste auf einem muskelkraftbetriebenen Sportfahrzeug nach Absatz 1 Nummer 3 ist Anhang II § 7.01 Nummer 3 und 4 entsprechend anzuwenden. 2Bei dem muskelkraftbetriebenen Sportfahrzeug darf dabei die vom Hersteller angegebene höchste zulässige Anzahl der Sitzplätze nicht überschritten werden und muss für jeden Fahrgast und jedes Besatzungsmitglied ein Rettungsmittel nach Anhang II § 7.03 Nummer 6 Buchstabe d an Bord vorhanden sein. 3Sofern mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden können, muss das muskelkraftbetriebene Sportfahrzeug mit der CE-Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder versehen sein.
(3) 1Absatz 1 Nummer 4 gilt nur, wenn einschließlich des Fahrzeugführers nicht mehr als fünf Personen gleichzeitig befördert werden und die Anfahrtstrecke zum Ort des Angelns oder der wassersportlichen Betätigung 30 Kilometer nicht überschreitet. 2Bestehende besondere Regelungen und erforderliche Erlaubnisse für das Betreiben des Sportfahrzeugs oder des Wassermotorrades sowie der jeweiligen Wassersportart bleiben unberührt.
(4) § 8a der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 7 Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften V. v. 31. Oktober 2019 BGBl. I S. 1518 m.W.v. 9. November 2019
Frühere Fassungen von § 33 BinSchUO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.11.2019 | Artikel 7 Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften vom 31.10.2019 BGBl. I S. 1518 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 33 BinSchUO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchUO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35 BinSchUO Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers, Ausrüsters oder Bevollmächtigten (vom 18.01.2022)
... verfügbar sind, 18. auf einem muskelkraftbetriebenen Sportfahrzeug im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 2 die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird, 19. ein ... überschritten wird, 19. ein muskelkraftbetriebenes Sportfahrzeug im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 in dem dort genannten Fall mit der dort genannten CE-Kennzeichnung versehen ist, 20. ... versehen ist, 20. auf einem Sportfahrzeug oder Wassermotorrad im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 nicht mehr als die zulässige Anzahl von Fahrgästen befördert werden und mit dem ... nicht überschritten wird, 21. auf einem Sportfahrzeug im Rahmen einer Fahrt nach § 33 Absatz 1 Nummer 6 die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird, 22. auf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Artikel 1 1. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
... wie folgt gefasst: „21. auf einem Sportfahrzeug im Rahmen einer Fahrt nach § 33 Absatz 1 Nummer 6 die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird,". ...
Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Artikel 7 BinSchRÄndV 2019 Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
... durch die Wörter „des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN" ersetzt. 3. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Nummer ... Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 17 werden die Wörter „ § 33 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. ... 17 werden die Wörter „§ 33 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter „ § 33 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. b) Nummer 19 wird wie folgt gefasst: „19. ... folgt gefasst: „19. auf einem Sportfahrzeug oder Wassermotorrad im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 nicht mehr als die zulässige Anzahl von Fahrgästen befördert werden und die ... 20 eingefügt: „20. auf einem Sportfahrzeug im Rahmen einer Fahrt nach § 33 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a in Verbindung mit Buchstabe b die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird,". d) ...
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