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§ 33 - Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Artikel 9 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882, 917 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 16; FNA: 404-33 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 16; FNA: 404-33 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 33 Vorläufige Registrierung
1Antragsteller, die die Voraussetzungen für eine Registrierung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen, kann die zuständige Stammbehörde vorläufig registrieren, wenn sie
- 1.
- die nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Sachkunde teilweise nachweisen können und
- 2.
- den vollständigen Nachweis der Sachkunde nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nur noch nicht erbringen können, weil die hierfür notwendigen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsangebote nicht verfügbar sind.
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Frühere Fassungen von § 33 BtOG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 33 BtOG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 BtOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BtOG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 BtOG Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung; Registrierungsgebühr (vom 01.01.2023)
... Absatz 1 Satz 1 sowie 3. unbefristete Registrierungen für Antragsteller, die nach § 33 vorläufig registriert ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Artikel 7 GüZustAnpG Weitere Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes
... b) Die folgenden Angaben werden angefügt: „ § 33 Vorläufige Registrierung § 34 Anwendungsvorschrift zu § 7". ... 1 Satz 1 sowie 3. unbefristete Registrierungen für Antragsteller, die nach § 33 vorläufig registriert sind." 5. § 25 wird wie folgt geändert: ... Januar 2024" durch die Angabe „30. Juni 2025" ersetzt. 8. Die folgenden §§ 33 und 34 werden angefügt: „§ 33 Vorläufige Registrierung ... 8. Die folgenden §§ 33 und 34 werden angefügt: „ § 33 Vorläufige Registrierung Antragsteller, die die Voraussetzungen für eine ...
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