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§ 33 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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§ 33 Nachweisführung auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres



1Unternehmen, die bis zum 30. April des Antragsjahres noch über kein abgeschlossenes handelsrechtliches Geschäftsjahr verfügen oder zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres keiner Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind, können abweichend von § 32 Nummer 1 den Antrag auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres stellen, das mit der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken in einer Branche nach Anlage 2 beginnt und vor Ablauf der Antragsfrist endet. 2Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt des Widerrufs. 3Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres. 4§ 32 ist im Übrigen entsprechend anzuwenden.

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Zitierungen von § 33 EnFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 EnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 EnFG Erhebung von Umlagen
...  (2) Abweichend von Absatz 1 sind zur Erhebung der nach den §§ 30 bis 36 begrenzten Umlagen auf die Netzentnahme ausschließlich die ...
§ 29 EnFG Antrag
... die Umlagen auf Antrag abnahmestellenbezogen 1. nach Maßgabe der §§ 30 bis 35 für den Strom, der von stromkostenintensiven Unternehmen selbst verbraucht wird, ...
§ 34 EnFG Selbständige Teile eines Unternehmens (vom 16.05.2024)
... §§ 30 bis 33 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Anlage 2 ...
§ 36 EnFG Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen
... Branche nach Anlage 2 abweichend von § 31 nicht erforderlich ist. (2) § 33 Satz 1 ist auf Unternehmen und selbständige Teile eines Unternehmens im Sinn des Absatzes 1 mit der ...
§ 37 EnFG Schienenbahnen
... Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres. (5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 33 Satz 1 entsprechend anzuwenden. (6) § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b ist entsprechend ...
§ 38 EnFG Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr
... werden und nicht unter Absatz 2 fallen. (4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 ist § 33 Satz 1 entsprechend anzuwenden. (5) § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b ist ...
§ 40 EnFG Antragstellung und Entscheidungswirkung (vom 16.05.2024)
... eines Jahres für das folgende Kalenderjahr gestellt werden: 1. Anträge nach § 33 Satz 1 , 2. Anträge nach § 36, 3. Anträge nach § 37 Absatz 3 bis ... Einem Antrag nach Absatz 1 müssen die übrigen in den §§ 30 bis 34, 36, 37, 38 oder 39 genannten Unterlagen beigefügt werden. (3) ...
§ 44 EnFG Evaluierung, Weitergabe von Daten
... und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle evaluieren laufend die §§ 29 bis 43. Sie können sich hierbei von Dritten unterstützen lassen.  ... 4. über weitere Informationen, die zur Evaluierung und Fortschreibung der §§ 29 bis 43 erforderlich sind. Das Bundesamt für Wirtschaft und ... Rechts- und Fachaufsicht sowie zu Zwecken der Evaluierung und Fortschreibung der §§ 29 bis 43 in nicht personenbezogener Form zu übermitteln. Das Bundesministerium ...
§ 67 EnFG Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung (vom 16.05.2024)
... Stromanteil über 1 Gigawattstunde pro begrenzter Abnahmestelle, indem es die §§ 30 bis 35, 40, 42 bis 44 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 entsprechend für Unternehmen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
§ 31 HkRNDV Verwendung und Entwertung von Regionalnachweisen, Ausweisung in der Stromkennzeichnung (vom 01.01.2023)
... in dem Verwendungsgebiet die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach den §§ 28 bis 42 des Energiefinanzierungsgesetzes begrenzt ist, und, sollte dies der Fall sein, die ...

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
§ 2 KWKG 2023 Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2023)
... der selbst verbraucht wird, nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den §§ 30 bis 35 oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 36 des ...
§ 6 KWKG 2023 Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen (vom 01.01.2023)
... Ausfuhrkontrolle die Umlagen für Strom, der selbst verbraucht wird, nach den §§ 29 bis 35 des Energiefinanzierungsgesetzes begrenzt hat. (4) Mit dem Zuschlag ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 15 EEGAusbGuEnFG Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
... 63 bis 68 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 28 bis 42 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie ...
Artikel 17 EEGAusbGuEnFG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (vom 01.01.2023)
... der selbst verbraucht wird, nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den §§ 30 bis 35 oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 36 des ... die Wörter „Umlagen für Strom, der selbst verbraucht wird, nach den §§ 29 bis 35 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt. cc) Satz 3 wird aufgehoben. ...