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§ 33 - Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 33 Verwertung und Freigabe von Finanzsicherheiten
§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Verwertung der Finanzsicherheiten nach § 27 Absatz 3 Nummer 8 vor, so veräußert die Entschädigungseinrichtung die Finanzsicherheit im Einklang mit dem Rahmenvertrag oder eignet sich diese an.
(2) Erfüllt ein CRR-Kreditinstitut eine Zahlungsverpflichtung nach § 23, so hebt die Entschädigungseinrichtung das Pfandrecht an den Finanzsicherheiten auf oder überträgt die Finanzsicherheiten an das CRR-Kreditinstitut zurück, soweit die Finanzsicherheiten nicht zur Besicherung fortbestehender Zahlungsverpflichtungen erforderlich sind.
Zitierungen von § 33 EntschFinV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 EntschFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EntschFinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 EntschFinV Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten
... haben; 8. dass die Entschädigungseinrichtung die Finanzsicherheiten nach § 33 verwertet, wenn das CRR-Kreditinstitut den unter der Zahlungsverpflichtung geschuldeten Betrag bei ...
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