§ 33 Vorprüfung der Wahlvorschläge
(1)
1Der Bundeswahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet den Landeswahlleitern sofort je eine Kopie der Listen für das betreffende Land und der gemeinsamen Listen für alle Länder.
2Der Bundeswahlleiter prüft, ob in einem Wahlvorschlag ein Deutscher als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgeführt ist, über den ihm von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mitgeteilt worden ist, dass er sich dort zur Wahl bewirbt.
3Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des
Europawahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.
(1a)
1Ist in einem Wahlvorschlag ein Unionsbürger als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgeführt, übermittelt der Bundeswahlleiter die Zweitausfertigung der Versicherung an Eides statt nach Anlage
16B mit den Angaben gemäß §
11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1c des
Europawahlgesetzes unverzüglich an die vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannte Stelle.
2Gehen innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen keine Informationen des Herkunfts-Mitgliedstaates darüber ein, ob der betreffende Unionsbürger aufgrund einer Einzelfallentscheidung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der
Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/1/EU (ABl. L 26 vom 26.1.2013, S. 27) geändert worden ist, die Wählbarkeit dort nicht besitzt, so ist der Unionsbürger bis zu einer gegenteiligen Information des Herkunfts-Mitgliedstaates als dort wählbar zu behandeln.
(2) Der Bundeswahlleiter prüft, ob ein auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagener Bewerber oder Ersatzbewerber noch auf einem anderen Wahlvorschlag vorgeschlagen worden ist.
(3)
1Wird der Bundeswahlausschuss nach §
13 Abs. 4 des
Europawahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Bundeswahlleiters unverzüglich zu entscheiden.
2Der Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Frühere Fassungen von § 33 EuWO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne VerweiseAnlage 16 EuWO (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2) (vom 25.05.2018) ... in Verbindung mit den §§ 6b, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33 , 34 Europawahlordnung. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten ...
Anlage 16A EuWO (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a) (vom 25.05.2018) ... in Verbindung mit den §§ 6b, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33 , 34 Europawahlordnung. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten ...
Anlage 16B EuWO (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b) (vom 25.05.2018) ... in Verbindung mit den §§ 6b, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33 , 34 Europawahlordnung. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten ...
Zitat in folgenden NormenSechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
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