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§ 33 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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§ 33 Veröffentlichungen
Die ausschreibende Stelle muss auf ihrer Internetseite spätestens zum letzten Kalendertag des auf die öffentliche Bekanntgabe des letzten Zuschlags einer Ausschreibung folgenden Kalendermonats die folgenden Daten veröffentlichen:
- 1.
- den niedrigsten und den höchsten Gebotswert der Gebote, die im jeweiligen Kooperationsstaat und im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind,
- 2.
- die Höhe der Gebotswerte der Gebote, die für geplante Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land in dem Kooperationsstaat einen Zuschlag erhalten haben,
- 3.
- die in den bezuschlagten Geboten angegebenen Standorte der geplanten Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land und
- 4.
- die Zuschlagsnummern der bezuschlagten Gebote.
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