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§ 33 - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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§ 33 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder gegen die Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
- rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
- a)
- ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
- b)
- sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
- qualifizierten Verbraucherverbänden, die in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, und qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze G. v. 25. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 294 m.W.v. 7. November 2023
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Frühere Fassungen von § 33 GWB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.11.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze vom 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294 |
aktuell vorher | 13.10.2023 | Artikel 22 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
aktuell vorher | 09.06.2017 | Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1416 |
aktuell vorher | 30.06.2013 | Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1750 |
aktuell vorher | 30.06.2013 | Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1738 |
aktuell vorher | 22.12.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.2007 BGBl. I S. 2966 |
aktuell | vor 22.12.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 33 GWB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 GWB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GWB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 GWB Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht (vom 10.08.2021)
... aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ...
§ 33a GWB Schadensersatzpflicht (vom 19.01.2021)
... Wer einen Verstoß nach § 33 Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens ...
§ 33c GWB Schadensabwälzung (vom 15.07.2021)
... ist ausgeglichen, soweit der Abnehmer einen Preisaufschlag, der durch einen Verstoß nach § 33 Absatz 1 verursacht worden ist, an seine Abnehmer (mittelbare Abnehmer) weitergegeben hat ...
§ 33h GWB Verjährung (vom 07.11.2023)
... Ansprüche aus § 33 Absatz 1 und § 33a Absatz 1 verjähren in fünf Jahren. (2) Die ... die den Anspruch begründen, und davon, dass sich daraus ein Verstoß nach § 33 Absatz 1 ergibt, sowie b) von der Identität des Rechtsverletzers und 3. der den ... des Rechtsverletzers und 3. der den Anspruch begründende Verstoß nach § 33 Absatz 1 beendet worden ist. (3) Ansprüche aus § 33 Absatz 1 und § 33a Absatz 1 ... Verstoß nach § 33 Absatz 1 beendet worden ist. (3) Ansprüche aus § 33 Absatz 1 und § 33a Absatz 1 verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob ... an, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Verstoß nach § 33 Absatz 1 beendet wurde. (4) Im Übrigen verjähren die Ansprüche in 30 Jahren nach ... (4) Im Übrigen verjähren die Ansprüche in 30 Jahren nach dem Verstoß nach § 33 Absatz 1 , der den Schaden ausgelöst hat. (5) Verjährung tritt ein, wenn eine der ... 1, 3 oder 4 abgelaufen ist. (6) Die Verjährung eines Anspruchs nach § 33 Absatz 1 oder nach § 33a Absatz 1 wird gehemmt, wenn 1. eine Kartellbehörde ... im Hinblick auf eine Untersuchung oder auf ihr Verfahren wegen eines Verstoßes im Sinne des § 33 Absatz 1 trifft; 2. die Europäische Kommission oder eine Wettbewerbsbehörde eines ...
§ 34a GWB Vorteilsabschöpfung durch Verbände (vom 02.12.2020)
... von Abnehmern oder Anbietern einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann von den gemäß § 33 Absatz 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses ...
§ 56 GWB Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung (vom 07.11.2023)
... oder die Auskunft der Erhebung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Verstoßes nach § 33 Absatz 1 oder der Vorbereitung dieser Erhebung dienen soll, ist sie auf Einsicht in Entscheidungen nach den ...
§ 89a GWB Streitwertanpassung, Kostenerstattung (vom 09.06.2017)
... Macht in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein Anspruch nach den §§ 33 , 33a Absatz 1 oder § 34a geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit ...
§ 89c GWB Offenlegung aus der Behördenakte (vom 07.11.2023)
... Akte oder die Auskunft der Erhebung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Verstoßes nach § 33 Absatz 1 oder der Vorbereitung dieser Erhebung dienen soll. Das Recht, aufgrund dieser ...
§ 89d GWB Beweisregeln (vom 09.06.2017)
... in einem Rechtsstreit über einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verstoßes nach § 33 Absatz 1 erbringen, wenn derjenige, dem die Einsicht gewährt worden ist, oder dessen Rechtsnachfolger ... in einem Rechtsstreit über einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verstoßes nach § 33 Absatz 1 erbringen. (3) Beweismittel im Sinne von § 33g Absatz 5, die allein durch Einsicht ... in einem Rechtsstreit über einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verstoßes nach § 33 Absatz 1 erbringen, bis die Wettbewerbsbehörde ihr Verfahren vollständig durch Erlass einer ... in einem Rechtsstreit über einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verstoßes nach § 33 Absatz 1 oder über einen Anspruch nach § 33g Absatz 1 oder Absatz 2 nur Anwendung, soweit in ...
§ 187 GWB Übergangs- und Schlussbestimmungen (vom 07.11.2023)
... sind. § 33h ist auf nach dem 26. Dezember 2016 entstandene Ansprüche nach § 33 Absatz 1 oder § 33a Absatz 1 sowie auf vor dem 27. Dezember 2016 entstandene Unterlassungs-, ... und Schadensersatzansprüche wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift im Sinne des § 33 Absatz 1 oder gegen eine Verfügung der Kartellbehörde anzuwenden, die am 9. Juni 2017 noch nicht ...
Zitat in folgenden Normen
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 69 SGB V Anwendungsbereich (vom 19.01.2021)
... sind. (2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 8. GWB-ÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 49 Absatz 1 sowie die §§ 57, 59 und 61 gelten entsprechend." 18. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ... In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 81 Abs. 9" durch die Angabe „§ 33 Absatz 5" ersetzt. 20. In § 34a Absatz 1 werden nach dem Wort ...
Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Artikel 1 AMNOG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... gefasst: „(2) Die §§ 1, 2, 3 Absatz 1, §§ 19, 20, 21, 32 bis 34a, 48 bis 80, 81 Absatz 2 Nummer 1, 2a und 6, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 bis 10 und ...
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze
G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Artikel 1 GWBuaÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... kohärenten Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/1925" eingefügt. 19. In § 33 Absatz 1 und § 89b Absatz 5 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Union" die Wörter ...
Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2966
Artikel 1 PreisMissbrBekG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... durch die Angabe §§ 1, 19 bis 21 und 29" ersetzt. 6. In § 33 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe Absatz 2" durch die Angabe Absatz 3" ...
Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506, 4455
Artikel 4 UBRegGEG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (vom 15.07.2021)
... 33c Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 33a Absatz 1" durch die Angabe „ § 33 Absatz 1" ersetzt. 4. § 39 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. 5. In ...
Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
Artikel 7 WettbRÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 13 Absatz 3" ersetzt. 2. In § 34a Absatz 1 wird die Angabe „ § 33 Absatz 2" durch die Angabe „§ 33 Absatz 4" ... In § 34a Absatz 1 wird die Angabe „§ 33 Absatz 2" durch die Angabe „ § 33 Absatz 4" ...
GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 1 GWBDigiG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 2 Satz 1 Nummer 3 entsprechend." 11. In § 34a Absatz 1 wird die Angabe „ § 33 Absatz 2" durch die Angabe „§ 33 Absatz 4" ersetzt. 12. § 35 ... In § 34a Absatz 1 wird die Angabe „§ 33 Absatz 2" durch die Angabe „ § 33 Absatz 4" ersetzt. 12. § 35 wird wie folgt geändert: a) In ... oder die Auskunft der Erhebung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Verstoßes nach § 33 Absatz 1 oder der Vorbereitung dieser Erhebung dienen soll, ist sie auf Einsicht in Entscheidungen nach den ...
Artikel 7 GWBDigiG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... folgt gefasst: „Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 9. GWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... Vereinbarungen Abschnitt 2 Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung § 33 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch § 33a Schadensersatzpflicht ... etwas anderes vereinbart ist." b) In Absatz 4 wird die Angabe „ § 33 Absatz 2 " durch die Angabe „§ 33 Absatz 4" ersetzt. 6a. § 21 Absatz 3 ... b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 33 Absatz 2" durch die Angabe „ § 33 Absatz 4 " ersetzt. 6a. § 21 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ... eine Sektoruntersuchung nach Absatz 5 für vier Monate ausgeschlossen." 17. § 33 wird durch die folgenden §§ 33 bis 33h ersetzt: „§ 33 ... 5 für vier Monate ausgeschlossen." 17. § 33 wird durch die folgenden §§ 33 bis 33h ersetzt: „§ 33 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch ... 17. § 33 wird durch die folgenden §§ 33 bis 33h ersetzt: „ § 33 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils ... § 33a Schadensersatzpflicht (1) Wer einen Verstoß nach § 33 Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens ... § 33h Verjährung (1) Ansprüche aus § 33 Absatz 1 und § 33a Absatz 1 verjähren in fünf Jahren. (2) Die ... die den Anspruch begründen, und davon, dass sich daraus ein Verstoß nach § 33 Absatz 1 ergibt, sowie b) von der Identität des Rechtsverletzers und 3. der ... des Rechtsverletzers und 3. der den Anspruch begründende Verstoß nach § 33 Absatz 1 beendet worden ist. (3) Ansprüche aus § 33 Absatz 1 und § 33a Absatz 1 ... Verstoß nach § 33 Absatz 1 beendet worden ist. (3) Ansprüche aus § 33 Absatz 1 und § 33a Absatz 1 verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob ... an, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Verstoß nach § 33 Absatz 1 beendet wurde. (4) Im Übrigen verjähren die Ansprüche in 30 Jahren nach ... (4) Im Übrigen verjähren die Ansprüche in 30 Jahren nach dem Verstoß nach § 33 Absatz 1 , der den Schaden ausgelöst hat. (5) Verjährung tritt ein, wenn eine der ... Absätzen 1, 3 oder 4 abgelaufen ist. (6) Die Verjährung eines Anspruchs nach § 33 Absatz 1 oder nach § 33a Absatz 1 wird gehemmt, wenn 1. eine Kartellbehörde ... im Hinblick auf eine Untersuchung oder auf ihr Verfahren wegen eines Verstoßes im Sinne des § 33 Absatz 1 trifft; 2. die Europäische Kommission oder eine Wettbewerbsbehörde eines ... Kostenerstattung". b) In Absatz 1 werden die Wörter „ein Anspruch nach § 33 oder § 34a" durch die Wörter „ein Anspruch nach den §§ 33, 33a ... Anspruch nach § 33 oder § 34a" durch die Wörter „ein Anspruch nach den §§ 33 , 33a Absatz 1 oder § 34a" ersetzt. c) Folgender Absatz 3 wird ... Akte oder die Auskunft der Erhebung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Verstoßes nach § 33 Absatz 1 oder der Vorbereitung dieser Erhebung dienen soll. Das Recht, aufgrund dieser Vorschriften ... in einem Rechtsstreit über einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verstoßes nach § 33 Absatz 1 erbringen, wenn derjenige, dem die Einsicht gewährt worden ist, oder dessen Rechtsnachfolger ... in einem Rechtsstreit über einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verstoßes nach § 33 Absatz 1 erbringen. (3) Beweismittel im Sinne von § 33g Absatz 5, die allein durch ... in einem Rechtsstreit über einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verstoßes nach § 33 Absatz 1 erbringen, bis die Wettbewerbsbehörde ihr Verfahren vollständig durch Erlass einer ... in einem Rechtsstreit über einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verstoßes nach § 33 Absatz 1 oder über einen Anspruch nach § 33g Absatz 1 oder Absatz 2 nur Anwendung, soweit in ... entstanden sind. § 33h ist auf nach dem 26. Dezember 2016 entstandene Ansprüche nach § 33 Absatz 1 oder § 33a Absatz 1 sowie auf vor dem 27. Dezember 2016 entstandene Unterlassungs-, ... und Schadensersatzansprüche wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift im Sinne des § 33 Absatz 1 oder gegen eine Verfügung der Kartellbehörde anzuwenden, die am 9. Juni 2017 noch nicht ...
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 22 VRUG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 167) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 33 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. qualifizierten Verbraucherverbänden, die in der ...
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