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§ 33 - Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)
neugefasst durch B. v. 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 33 Aufhebung der Maßregeln
(1) Die Maßnahmen nach § 32 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind.
(2) Salmonellen der Kategorie 1 gelten als bekämpft, wenn
- 1.
- alle Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde, aus der betroffenen Putenbrüterei oder aus dem betroffenen Brüter entfernt worden sind und
- 2.
- eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung V. v. 4. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 306 m.W.v. 17. November 2023
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Frühere Fassungen von § 33 GflSalmoV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.11.2023 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung vom 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306 |
aktuell vorher | 25.01.2014 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 17.01.2014 BGBl. I S. 50 |
aktuell | vor 25.01.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 33 GflSalmoV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 GflSalmoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GflSalmoV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. HühnSalmVÄndV
... nach amtlicher Feststellung § 34d Aufhebung der Schutzmaßregeln § 34e ". e) In der Angabe zu Abschnitt 6 wird das Wort „Brütereien" ... Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verbracht werden. § 34e Aufhebung der Schutzmaßregeln (1) Die Maßnahmen nach den §§ 34b ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
Artikel 1 2. GflSalmoVÄndV Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
... Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen § 32 Aufhebung der Maßregeln § 33 Abschnitt 8 Weitergehende Maßnahmen Maßnahmen bei ... nach der in Absatz 1 genannten Maßgabe durchführen." 33. Der bisherige § 33 wird § 28 und wie folgt gefasst: „§ 28 Maßregeln nach ... betroffenen Brüter nicht verbracht werden." 40. Der bisherige § 34e wird § 33 und wie folgt gefasst: „§ 33 Aufhebung der Maßregeln (1) ... 40. Der bisherige § 34e wird § 33 und wie folgt gefasst: „ § 33 Aufhebung der Maßregeln (1) Die Maßnahmen nach § 32 sind nicht mehr ... mm) In Nummer 13 werden die Wörter „§ 31 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 ," durch die Angabe „§ 28 Absatz 1" ersetzt. nn) In Nummer 14 ...
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