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§ 33 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)

V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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§ 33 Prüfungsformen und Praxisbeurteilung



(1) 1In den Fachmodulen sind folgende Prüfungsformen möglich:

1.
Klausur,

2.
Hausarbeit,

3.
Referat,

4.
Präsentation,

5.
mündliche Prüfung,

6.
aktive Mitarbeit oder

7.
praktische Übung.

2Die Prüfungsformen für die einzelnen Fachmodule sind im Modulhandbuch zu regeln. 3Lässt das Modulhandbuch mehrere Prüfungsformen zu, so teilt die Fachdozentin oder der Fachdozent den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung die vorgesehene Prüfungsform mit.

(2) 1Die Prüfungsformen in den Praxismodulen sind:

1.
in den Praxismodulen I und II:

a)
je eine Klausur und

b)
je eine mündliche Prüfung,

2.
im Praxismodul III:

a)
ein Praxisbericht und

b)
eine mündliche Prüfung sowie

3.
im Praxismodul IV eine Sprachprüfung.

2In den Praxismodulen I bis III wird zudem jeweils eine Praxisbeurteilung erstellt, die in die Modulnote mit einfließt. 3Die Praxisbeurteilung ist eine Bewertung der Fach- und Methodenkompetenz sowie der Selbst- und Sozialkompetenz der Studierenden durch die Ausbildungsdienststelle.