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§ 33 - Hebammengesetz (HebG)
Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 33 Pflichten der Studierenden
§ 33 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die studierende Person hat sich zu bemühen, die in § 9 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Studienziel zu erreichen.
(2) Die studierende Person ist insbesondere verpflichtet,
- 1.
- an den vorgeschriebenen anwesenheitspflichtigen hochschulischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen,
- 2.
- die ihr im Rahmen des berufspraktischen Teils des Studiums übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
- 3.
- einen Nachweis über die Tätigkeitsschwerpunkte des berufspraktischen Studienteils zu führen,
- 4.
- die für die Beschäftigten in den Einrichtungen und für freiberufliche Hebammen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und
- 5.
- die Rechte der zu betreuenden Frauen und Familien zu achten.
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Zitierungen von § 33 HebG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HebG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41 HebG Nichtigkeit von Vereinbarungen
... Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der studierenden Person von den §§ 27 bis 40 abweicht, ist nichtig. (2) Eine Vereinbarung, durch die die ...
§ 42 HebG Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
... §§ 27 bis 41 sind nicht anzuwenden auf Studierende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder ...
Zitat in folgenden Normen
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 12 HebStPrV Tätigkeitsnachweis
... dem Tätigkeitsnachweis nach § 33 Absatz 2 Nummer 3 des Hebammengesetzes dokumentiert die studierende Person diejenigen Tätigkeiten, die sie entsprechend den Vorgaben ...
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