§ 33 Finanzierung durch Gebühren; Verordnungsermächtigung
(1) 1Das Bundesministerium für Gesundheit erhebt für die Erbringung der nach diesem Gesetz oder nach den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwands. 2Die Gebühren werden erhoben von
- 1.
- den nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 meldepflichtigen verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen,
- 2.
- den Empfängern der nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und § 31 übermittelten oder zugänglich gemachten Daten und
- 3.
- den nach § 15 registrierungspflichtigen Produktverantwortlichen.
(2) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 Satz 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, den Gebührenschuldner, die Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, die Säumniszuschläge, die Verjährung und die Erstattung zu treffen. 2Die Gebührensätze oder Rahmensätze sind so zu bemessen, dass sie den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen. 3In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass eine Gebühr von dem Empfänger von Daten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 auch für eine Leistung erhoben werden kann, die nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe von demjenigen zu vertreten sind, der die Leistung veranlasst hat.
Frühere Fassungen von § 33 IRegG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Implantateregister-Gebührenverordnung (IRegGebV)Artikel 1 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 370
Sonstige
Verordnung zur Einführung einer Implantateregister-Gebührenverordnung und zur Änderung der Implantateregister-BetriebsverordnungV. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 370
Zitat in folgenden NormenKrankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
neugefasst durch B. v. 10.04.1991 BGBl. I S. 886; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 64
Zitate in ÄnderungsvorschriftenImplantateregister-Errichtungsgesetz (EIRD)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2494
Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz (MPEUAnpG)
G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087
Artikel 12a MPEUAnpG Änderung des Implantateregistergesetzes ... 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33 wie folgt gefasst: „§ 33 Finanzierung durch Gebühren; ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33 wie folgt gefasst: „ § 33 Finanzierung durch Gebühren; Verordnungsermächtigung". 2. In § 1 ... ersetzt. 7. § 33 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift zu § 33 wird wie folgt ... 7. § 33 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift zu § 33 wird wie folgt gefasst: „§ 33 Finanzierung durch Gebühren; ... a) Die Überschrift zu § 33 wird wie folgt gefasst: „ § 33 Finanzierung durch Gebühren; Verordnungsermächtigung". b) Absatz 1 wird ... durch das Wort „werden" und werden die Wörter „Entgelte nach § 33 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter „Gebühren nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer ... nach § 33 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter „Gebühren nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt. 9. In § 37 Nummer 2 Buchstabe b wird jeweils die Angabe ...
Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/33_Implantateregistergesetz.htm