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§ 33 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 33 Register für Schiffe und Luftfahrzeuge



1Für die Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gilt § 32 entsprechend. 2Dabei treten an die Stelle der Grundstücke die in diese Register eingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge, an die Stelle des Grundbuchamts das Registergericht.



 

Zitierungen von § 33 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 InsO Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen (vom 01.01.2024)
... und im Register über Pfandrechte an Luftfahrzeugen gelten die §§ 32, 33  ...
§ 200 InsO Aufhebung des Insolvenzverfahrens (vom 01.07.2007)
... der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten ...
§ 258 InsO Aufhebung des Insolvenzverfahrens (vom 01.01.2021)
... vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die Aufhebung ...
§ 267 InsO Bekanntmachung der Überwachung
... oder ein Recht an einem solchen Recht beschränkt wird, gelten die §§ 32 und 33  ...
§ 270f InsO Anordnung der Eigenverwaltung (vom 27.07.2022)
... der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden. (3) § 270b Absatz 3 und 4 ist entsprechend ...
§ 277 InsO Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
... oder ein Recht an einem solchen Recht beschränkt wird, gelten die §§ 32 und 33  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800
Artikel 1 InsOuaÄndG Änderung der Insolvenzordnung
... Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden." 47. § 271 wird wie folgt gefasst:  ...

Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 5 SanInsFoG Änderung der Insolvenzordnung
... sind vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die Aufhebung wirksam, ... Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden. (3) § 270b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 ist ...