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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2024 aufgehoben
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§ 33 - Postgesetz (PostG)
G. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3294; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-14 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-14 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 33 Verpflichtung zur förmlichen Zustellung
§ 33 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Ein Lizenznehmer, der Briefzustelldienstleistungen erbringt, ist verpflichtet, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozeßordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang dieser Verpflichtung ist der Lizenznehmer mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet (beliehener Unternehmer).
(2) Die Regulierungsbehörde hat den verpflichteten Lizenznehmer auf dessen Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 zu befreien, soweit der Lizenznehmer nicht marktbeherrschend ist. Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn zu besorgen ist, daß hierdurch die förmliche Zustellung nach Absatz 1 nicht mehr flächendeckend gewährleistet wäre. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer marktbeherrschend wird oder die Voraussetzung des Satzes 2 vorliegt. Der Antrag auf Befreiung kann mit dem Antrag auf Erteilung der Lizenz verbunden werden.
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Zitierungen von § 33 PostG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 PostG Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen (vom 26.11.2019)
... Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen treffen, um die Einhaltung der in den §§ 33 , 39 und 40 enthaltenen Pflichten sicherzustellen. Dazu kann sie von dem Verpflichteten ... Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß in einem Unternehmen die in den §§ 33 , 39 oder 40 enthaltenen Pflichten nicht eingehalten werden, kann sie das weitere ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... 2.3 Änderung einer bestehenden Lizenz nach den §§ 6, 33 PostG nach Zeitaufwand 2.4 Nachträgliches Beifügen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 135 2. DSAnpUG-EU Änderung des Postgesetzes
... „Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen treffen, um die Einhaltung der in den §§ 33 , 39 und 40 enthaltenen Pflichten sicherzustellen." b) In Absatz 2 Satz 1 werden ... Pflichten sicherzustellen." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ §§ 33 und 39 bis 41 sowie die auf Grund des § 41 Abs. 1 ergangene Rechtsverordnung" durch die ... § 41 Abs. 1 ergangene Rechtsverordnung" durch die Wörter „in den §§ 33 , 39 oder 40 enthaltenen Pflichten" ersetzt. c) Die Absätze 3 und 4 werden ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Feldpostverordnung 1996 (FpV 1996)
V. v. 23.10.1996 BGBl. I S. 1543; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
§ 4 FpV 1996 Leistungen des Feldpostangebots
... die Versicherungssumme wird beschränkt auf 2.500 Euro, 4. Sendungen nach § 33 des Postgesetzes (förmliche Zustellung) sicherzustellen. Sendungen nach Nummer 4 ...
Postdienstleistungsverordnung (PDLV)
V. v. 21.08.2001 BGBl. I S. 2178; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 5 PDLV Abholung
... vereinbaren. Ein Lizenznehmer, der Briefzustelldienstleistungen gemäß § 33 des Postgesetzes erbringt, darf mit dem Empfänger die Abholung von Briefsendungen nur dann ...
Postsicherstellungsverordnung (PSV)
V. v. 23.10.1996 BGBl. I S. 1535; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
§ 6 PSV Leistungen im Rahmen des Vorrangpostangebots
... die Versicherungssumme wird auf 1.500 Euro beschränkt, 4. Sendungen nach § 33 des Postgesetzes (förmliche Zustellung) sicherzustellen. (2) Treten ...
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