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§ 33 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)
Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 33 Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift
(1) Das Wahlergebnis wird durch den dezentralen Wahlvorstand festgestellt.
(2) 1Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine Wahlniederschrift an und unterzeichnet diese. 2Die Wahlniederschrift enthält, getrennt nach Wahlgängen,
- 1.
- die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
- die Zahl der Stimmzettelumschläge und Wahlbriefe, die nach § 31 Absatz 4 Satz 3 und § 31 Absatz 6 ungeöffnet bei den Wahlunterlagen aufzubewahren sind,
- 3.
- die Zahl der gültigen Stimmzettel,
- 4.
- die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
- 5.
- die Zahl der Stimmen, die auf die jeweilige Bewerberin oder den jeweiligen Bewerber entfallen, und
- 6.
- in den Fällen des § 32 Absatz 4 Satz 2 das Ergebnis des Losentscheids.
(3) 1Die Wahlniederschriften werden unverzüglich dem zentralen Wahlvorstand übermittelt. 2Jeweils eine Kopie der Wahlniederschrift verbleibt bei den dezentralen Wahlvorständen.
(4) 1Über das Gesamtergebnis erstellt der zentrale Wahlvorstand eine Gesamtwahlniederschrift. 2Die Feststellung des Gesamtergebnisses ist getrennt nach Kommandobereichen, Organisationsbereichen und Wahlgängen vorzunehmen.
(5) Besondere Ereignisse bei der Wahl sind in der Wahlniederschrift und in der Gesamtwahlniederschrift zu vermerken.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften G. v. 21. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 55 m.W.v. 1. April 2025
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Frühere Fassungen von § 33 SBGWV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2025 | Artikel 4 Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften vom 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 33 SBGWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SBGWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35 SBGWV Bekanntgabe des Wahlergebnisses (vom 01.04.2025)
... Organisationsbereichen das Wahlergebnis durch Übermittlung der Gesamtwahlniederschrift nach § 33 Absatz 4 bekannt. Hierbei ist das Ergebnis der Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
Artikel 4 SoldSpÄndG Änderung der Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
... den es in den Gesamtvertrauenspersonenausschuss gewählt worden ist." 8. § 33 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Feststellung des Gesamtergebnisses ist getrennt ... Organisationsbereichen das Wahlergebnis durch Übermittlung der Gesamtwahlniederschrift nach § 33 Absatz 4 bekannt." 10. Nach § 36 werden in der Überschrift des Abschnitts 2 die ...
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