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§ 33 - Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.2021, abweichend siehe Artikel 25; FNA: 311-20 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Geltung ab 01.01.2021, abweichend siehe Artikel 25; FNA: 311-20 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 33 Aufhebung der Restrukturierungssache
§ 33 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Das Restrukturierungsgericht hebt die Restrukturierungssache von Amts wegen auf, wenn
- 1.
- der Schuldner einen Insolvenzantrag stellt oder über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet ist,
- 2.
- das Restrukturierungsgericht für die Restrukturierungssache unzuständig ist und der Schuldner innerhalb einer vom Restrukturierungsgericht gesetzten Frist keinen Verweisungsantrag gestellt oder die Anzeige zurückgenommen hat oder
- 3.
- der Schuldner in schwerwiegender Weise gegen seine Pflichten zur Mitwirkung und Auskunftserteilung gegenüber dem Gericht oder einem Restrukturierungsbeauftragten verstößt.
(2) 1Das Gericht hebt die Restrukturierungssache ferner auf, wenn
- 1.
- der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nach § 32 Absatz 3 angezeigt hat oder andere Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner insolvenzreif ist; von einer Aufhebung der Restrukturierungssache kann abgesehen werden, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Blick auf den erreichten Stand in der Restrukturierungssache offensichtlich nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger liegen würde; von einer Aufhebung kann auch abgesehen werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung aus der Kündigung oder sonstigen Fälligstellung einer Forderung resultiert, die nach dem angezeigten Restrukturierungskonzept einer Gestaltung durch den Plan unterworfen werden soll, sofern die Erreichung des Restrukturierungsziels überwiegend wahrscheinlich ist,
- 2.
- sich aufgrund einer Anzeige nach § 32 Absatz 4 oder aus sonstigen Umständen ergibt, dass das angezeigte Restrukturierungsvorhaben keine Aussicht auf Umsetzung hat,
- 3.
- ihm Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner in schwerwiegender Weise gegen die ihm nach § 32 obliegenden Pflichten verstoßen hat, oder
- 4.
- in einer früheren Restrukturierungssache
- a)
- der Schuldner eine Stabilisierungsanordnung oder eine Planbestätigung erwirkt hat oder
- b)
- eine Aufhebung nach Nummer 3 oder nach Absatz 1 Nummer 3 erfolgt ist.
(3) Eine Aufhebung der Restrukturierungssache unterbleibt, solange das Gericht von einer Aufhebung einer Stabilisierungsanordnung gemäß § 59 Absatz 3 abgesehen hat.
(4) Gegen die Aufhebung der Restrukturierungssache nach den Absätzen 1 bis 3 steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
Zitierungen von § 33 StaRUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 StaRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StaRUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 StaRUG Anzeige des Restrukturierungsvorhabens
... rechtskräftig wird, 3. das Gericht die Restrukturierungssache nach § 33 aufhebt oder 4. seit der Anzeige sechs Monate oder, sofern der Schuldner die Anzeige ...
§ 59 StaRUG Aufhebung und Beendigung der Stabilisierungsanordnung
... die Voraussetzungen einer Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 31 Absatz 4 Nummer 3, § 33 vorliegen, 3. der Schuldner es versäumt, dem Gericht nach Ablauf einer zu diesem ...
§ 76 StaRUG Aufgaben (vom 27.07.2022)
... Umstände fest, die eine Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 rechtfertigen, hat er diese dem Restrukturierungsgericht unverzüglich mitzuteilen. ...
§ 89 StaRUG Rechtshandlungen, die während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache vorgenommen werden
... Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Restrukturierungssache nicht nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auf, so gilt Absatz 1 auch für die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder ... nach § 32 Absatz 3 angezeigt, so gilt bis zur Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 jede Zahlung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere Zahlungen, die ...
Zitat in folgenden Normen
Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung (SoEnergieV)
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4328; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
§ 11 SoEnergieV Ausschluss von Bietern
... hat, 3. das Restrukturierungsgericht die Restrukturierungssache des Bieters nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) aufgehoben hat, oder 4. der Bieter im ...
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