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§ 33 - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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§ 33 Erlöschen der Anerkennung
§ 33 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Anerkennung erlischt durch
- 1.
- Auflösung der Gesellschaft,
- 2.
- Verzicht auf die Anerkennung.
(2) 1Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären. 2Die Auflösung der Gesellschaft ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen.
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Zitierungen von § 33 WPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 103 WPO Entscheidung (vom 26.10.2024)
... erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 19, 20, 33 , 34) oder 2. wenn nach § 69a Absatz 1 von einer berufsgerichtlichen Ahndung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 19, 20, 33 , 34) oder 2. wenn nach § 69a Absatz 1 von einer berufsgerichtlichen Ahndung ...
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