(1) Die Anerkennung erlischt durch
- 1.
- Auflösung der Gesellschaft,
- 2.
- Verzicht auf die Anerkennung.
(2) 1Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären. 2Die Auflösung der Gesellschaft ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen.
§ 103 WPO Entscheidung (vom 26.10.2024) ... erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 19, 20, 33 , 34) oder 2. wenn nach § 69a Absatz 1 von einer berufsgerichtlichen Ahndung ...
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518