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§ 349 - Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2866; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 349 Verfügungen über unbewegliche Gegenstände
(1) Hat der Schuldner über einen Gegenstand der Insolvenzmasse, der im Inland im Grundbuch, Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, oder über ein Recht an einem solchen Gegenstand verfügt, so sind die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen anzuwenden.
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs im Inland eine Vormerkung im Grundbuch, Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, so bleibt § 106 unberührt.
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