§ 34 Umfang der Gründungsprüfung
(1) Die Prüfung durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die Prüfung durch die Gründungsprüfer haben sich namentlich darauf zu erstrecken,
- 1.
- ob die Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien, über die Einlagen auf das Grundkapital und über die Festsetzungen nach §§ 26 und 27 richtig und vollständig sind;
- 2.
- ob der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen erreicht.
(2)
1Über jede Prüfung ist unter Darlegung dieser Umstände schriftlich zu berichten.
2In dem Bericht ist der Gegenstand jeder Sacheinlage oder Sachübernahme zu beschreiben sowie anzugeben, welche Bewertungsmethoden bei der Ermittlung des Wertes angewandt worden sind.
3In dem Prüfungsbericht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats kann davon sowie von Ausführungen zu Absatz 1 Nr. 2 abgesehen werden, soweit nach
§ 33a von einer externen Gründungsprüfung abgesehen wird.
(3) 1Je ein Stück des Berichts der Gründungsprüfer ist dem Gericht und dem Vorstand einzureichen. 2Jedermann kann den Bericht bei dem Gericht einsehen.
Frühere Fassungen von § 34 AktG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 52 AktG Nachgründung (vom 01.09.2009) ... einen oder mehrere Gründungsprüfer stattzufinden. § 33 Abs. 3 bis 5, §§ 34 , 35 über die Gründungsprüfung gelten sinngemäß. Unter den ...
Zitat in folgenden NormenBörsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2832; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 48 BörsZulV Zulassungsantrag (vom 10.06.2021) ... § 3 Abs. 2 die Berichte über die Gründung und deren Prüfung (§ 32 Abs. 1, § 34 Abs. 2 des Aktiengesetzes ...
SCE-Ausführungsgesetz (SCEAG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 2 SCEAG Kontrolle der Gründung ... die Kontrolle der Gründung der Europäischen Genossenschaft gelten die §§ 32 bis 35 des Aktiengesetzes entsprechend. Ist nach § 33 Abs. 2 des Aktiengesetzes eine ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Artikel 1 ARUG Änderung des Aktiengesetzes ... ist als der von dem Sachverständigen angenommene Wert." 2. Dem § 34 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „In dem Prüfungsbericht der ... Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34 , 35 gelten sinngemäß." bb) Satz 3 wird aufgehoben. 26. ... (4) Für das weitere Verfahren gelten § 33 Abs. 4 und 5, die §§ 34 , 35 entsprechend." 27. § 184 wird wie folgt gefasst: ... Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34 , 35 gelten sinngemäß." bb) Satz 3 wird aufgehoben. e) ... durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; § 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34 , 35 gelten sinngemäß. § 183a ist entsprechend anzuwenden. Anstelle des Datums des ... „Dabei gelten sinngemäß § 27 Abs. 3 und 5, die §§ 32 bis 35, 37 Abs. 4 Nr. 2, 4 und 5, die §§ 37a, 38 Abs. 2 und 3 sowie § 49 über ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/34_AktG.htm