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§ 34 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 34 Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten



1Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei

1.
Wissenschaftlern, die für eine wissenschaftliche Tätigkeit von deutschen Wissenschaftsorganisationen oder einer deutschen öffentlichen Stelle vermittelt werden und in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten,

2.
a)
Gastwissenschaftlern,

b)
Ingenieuren und Technikern als technischen Mitarbeitern im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers und

c)
Lehrpersonen und wissenschaftlichen Mitarbeitern,

die auf Einladung an einer Hochschule oder einer öffentlich-rechtlichen, überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten oder als öffentliches Unternehmen in privater Rechtsform geführten Forschungseinrichtung tätig werden,

3.
Ausländern, die für ein Studium von einer deutschen Wissenschaftsorganisation oder einer deutschen öffentlichen Stelle vermittelt werden, die Stipendien auch aus öffentlichen Mitteln vergibt, und in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium auf Grund eines auch für öffentliche Mittel verwendeten Vergabeverfahrens erhalten,

4.
Forschern, die eine Aufnahmevereinbarung nach § 38f mit einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannten Forschungseinrichtung abgeschlossen haben,

5.
Ausländern, die als Absolventen deutscher Auslandsschulen über eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügen und ein Studium (§ 16b Absatz 1 und 5 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen,

6.
Ausländern, die an einer deutschen Auslandsschule eine internationale Hochschulzugangsberechtigung oder eine nationale Hochschulzugangsberechtigung in Verbindung mit dem Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz erlangt haben und ein Studium (§ 16b Absatz 1 und 5 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen, oder

7.
Ausländern, die an einer mit deutschen Mitteln geförderten Schule im Ausland eine nationale Hochschulzugangsberechtigung in Verbindung mit dem Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz erlangt haben und ein Studium (§ 16b Absatz 1 und 5 des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesgebiet aufnehmen.

2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Aufenthalt aus Mitteln der Europäischen Union gefördert wird. 3Satz 1 gilt in den Fällen der Nummern 1 bis 4 entsprechend für den mit- oder nacheinreisenden Ehegatten oder Lebenspartner des Ausländers, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bei der Einreise des Ausländers in das Bundesgebiet bestand, sowie für die minderjährigen ledigen Kinder des Ausländers.



 
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Frühere Fassungen von § 34 AufenthV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2020Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
vom 23.03.2020 BGBl. I S. 655
aktuell vorher 05.08.2017Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
vom 01.08.2017 BGBl. I S. 3066
aktuell vorher 28.09.2013Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 23.09.2013 BGBl. I S. 3707
aktuell vorher 05.03.2013Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 27.02.2013 BGBl. I S. 351
aktuell vorher 26.11.2011Artikel 12 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
aktuellvor 26.11.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34 AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 27.02.2013 BGBl. I S. 351
Artikel 1 8. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... erfolgt sind oder". bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 34 Nummer 3 und 4" durch die Wörter „§ 34 Nummer 3 bis 5" ersetzt.  ... 3 werden die Wörter „§ 34 Nummer 3 und 4" durch die Wörter „§ 34 Nummer 3 bis 5" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ... des Visums bei der Auslandsvertretung zustimmen (Vorabzustimmung)." 5. § 34 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 12 AufenthRÄndG 2011 Änderung von Verordnungen
... Amt." 5. In § 31 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 34 Nr. 3" durch die Angabe „§ 34 Nummer 3 und 4" ersetzt. 6. § ... 31 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 34 Nr. 3" durch die Angabe „§ 34 Nummer 3 und 4" ersetzt. 6. § 34 wird wie folgt geändert: a) ... Nr. 3" durch die Angabe „§ 34 Nummer 3 und 4" ersetzt. 6. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort „oder" am Ende ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 23.09.2013 BGBl. I S. 3707
Artikel 1 9. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... (BGBl. I S. 3484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 34 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Wort „oder" ...

Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
Artikel 3 BeschVuAufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... zuständig ist, an der der Ausländer beschäftigt werden soll." 6. In § 34 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 werden jeweils die Wörter „§ 16 Absatz 1 und 6" durch die Wörter ...

Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
V. v. 01.08.2017 BGBl. I S. 3066
Artikel 1 AufenthVuaÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... „19a" ein Komma und die Angabe „19b, 19d" eingefügt. 4. § 34 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 16 ...