Tools:
Update via:
Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung (BeschVuAufenthVÄndV k.a.Abk.)
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 6
| |
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 6
| |
Artikel 3 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2020 AufenthV § 12, § 13, § 15, § 18, § 22, § 39, § 40, § 17, § 31, § 34, § 38a, § 38b, § 38d, § 38e, § 38f, § 41, § 44, § 49, § 59, mWv. 1. Oktober 2020 § 31
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 12 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 16b" ersetzt.
- 2.
- In § 13 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 539/2001" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), die durch die Verordnung (EU) 2019/592 (ABl. L 103 I vom 12.4.2019, S. 1) geändert worden ist," ersetzt.
- 3.
- In § 15, § 18 Satz 1 Nummer 1, § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 39 Satz 1 Nummer 3 sowie in § 40 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 539/2001" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2018/1806" ersetzt.
- 4.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001" durch die Wörter „Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1806" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 4a Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- 5.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1 wird das Wort „Arbeitsplatzsuche" durch die Wörter „Arbeits- oder Ausbildungsplatzsuche" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „§ 18 Absatz 4 Satz 2" durch die Angabe „§ 19c Absatz 3" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2020
- ccc)
- In Nummer 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:
- „d)
- eine Beschäftigung gemäß § 14 Absatz 1a der Beschäftigungsverordnung ausüben will und dabei einen Fall des § 14 Absatz 1a Satz 2 der Beschäftigungsverordnung geltend macht, oder".
Ende abweichendes Inkrafttreten
- bb)
- In Satz 5 werden die Wörter „§ 16 Absatz 1, 6 oder Absatz 7 oder nach § 20" durch die Wörter „§ 16b Absatz 1 oder Absatz 5, § 17 Absatz 2 oder § 18d" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 18, 19, 19a, 19b, 19d" durch die Angabe „§§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, §§ 19, 19b, 19c" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) In den Fällen des § 81a des Aufenthaltsgesetzes ist für die Erteilung der nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Vorabzustimmung die Ausländerbehörde zuständig, die für den Ort der Betriebsstätte zuständig ist, an der der Ausländer beschäftigt werden soll."
- 6.
- In § 34 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 werden jeweils die Wörter „§ 16 Absatz 1 und 6" durch die Wörter „§ 16b Absatz 1 und 5" ersetzt.
- 7.
- § 38a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3" durch die Angabe „§ 18d Absatz 3" ersetzt.
- 8.
- In § 38b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
- 9.
- In § 38d Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 18d" ersetzt.
- 10.
- In § 38e Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3" durch die Angabe „§ 18d Absatz 3" ersetzt.
- 11.
- In § 38f Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 18d" ersetzt.
- 12.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird die Angabe 㤤 16, 17b oder 18d" durch die Angabe 㤤 16b, 16e oder 19e" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 8 wird die Angabe „§ 19b" durch die Angabe „§ 19" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 9 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „§ 19d" durch die Angabe „§ 19b" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 10 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „§ 20b" durch die Angabe „§ 18f" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 19b" durch die Angabe „§ 19" ersetzt.
- 13.
- In § 41 Absatz 4 wird die Angabe „§ 19b" durch die Angabe „§ 19" ersetzt.
- 14.
- In § 44 Nummer 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1" durch die Angabe „§ 18c Absatz 3" ersetzt.
- 15.
- Dem § 49 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Geht die örtliche Zuständigkeit nach Erhebung der Bearbeitungsgebühr auf eine andere Behörde über, verbleibt die Bearbeitungsgebühr bei der Behörde, die sie erhoben hat. In diesem Fall erhebt die nunmehr örtlich zuständige Behörde keine Bearbeitungsgebühr."
- 16.
- § 59 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 18d" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 20b" durch die Angabe „§ 18f" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4a wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 16b" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4b wird die Angabe „§ 17b" durch die Angabe „§ 16e" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4c wird die Angabe „§ 18d" durch die Angabe „§ 19e" ersetzt.
- e)
- In Absatz 4d werden die Wörter „dem Aufenthaltstitel" durch die Wörter „der Aufenthaltserlaubnis oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1" ersetzt.
- f)
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:„(7) Sofern ein Aufenthaltstitel für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 84 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als fortbestehend gilt, dokumentiert die Ausländerbehörde dies auf Antrag des Ausländers in einem Vordruck nach Anlage D11 oder D11a; ist dem Ausländer ein Dokument entsprechend einem in Anlage D1 bis D3 vorgesehenen Muster ausgestellt worden oder wird ihm ein solches Dokument ausgestellt, ist die Eintragung in diesem Dokument vorzunehmen."
Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BeschVuAufenthVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeschVuAufenthVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 6 BeschVuAufenthVÄndV Inkrafttreten (vom 01.09.2023)
... 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 4 und Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc treten am 1. Oktober 2020 in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am 1. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13857/a238162.htm