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Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung (BeschVuAufenthVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 6
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Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 42 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 61 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 des Asylgesetzes, von denen Absatz 1 Satz 3 durch Artikel 3 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) und Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

-
des § 69 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Nummer 2 und Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, dessen Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2350), dessen Absatz 5 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2350) und dessen Absatz 7 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe g Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung,

-
des § 99 Absatz 1 Nummer 1 bis 3a Buchstabe a, b und e, Nummer 3b, 5, 13 und 13a des Aufenthaltsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), sowie auf Grund des § 99 Absatz 5 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes, von denen Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe a, b und e und Nummer 3b durch Artikel 4b Nummer 1 und 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) geändert worden ist, von denen Absatz 1 Nummer 13 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, von denen Absatz 1 Nummer 13a zuletzt durch Artikel 4b Nummer 3 des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) geändert worden ist und von denen Absatz 5 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 55 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,

-
sowie des § 40 Nummer 1 des AZR-Gesetzes, der durch Artikel 3 Absatz 9 Nummer 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:


Artikel 1 Änderung der Beschäftigungsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2020 BeschV § 1, § 3, § 4, § 15, § 15a, § 19, § 22, § 24a (neu), § 30, § 32, mWv. 1. Oktober 2020 § 14

Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1865) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „in den Fällen des" die Angabe „§ 24a und" sowie nach dem Wort „Lebensjahres" die Wörter „der Ausländerin oder" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Beschäftigung" die Wörter „der Ausländerin oder" eingefügt.

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten

Die Zustimmung kann erteilt werden für

1.
leitende Angestellte,

2.
Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, oder

3.
Personen, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen."

3.
§ 4 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2020

4.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „oder religiösen" gestrichen.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an vorwiegend aus religiösen Gründen Beschäftigte, die über einfache deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Wenn es dem aus religiösen Gründen Beschäftigten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder in Abwägung der Gesamtumstände das Sprachnachweiserfordernis im Einzelfall eine besondere Härte darstellen würde, bedarf die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz fehlender einfacher deutscher Sprachkenntnisse keiner Zustimmung. Im Fall des Satzes 2 sind innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Jahr nach Einreise einfache deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen. Aus vorwiegend religiösen Gründen Beschäftigte, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten dürfen, sind vom Erfordernis der Sprachkenntnisse befreit."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

b)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „, oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
von Schülerinnen und Schülern deutscher Auslandsschulen mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen."

6.
§ 15a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 539/2001" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), die durch die Verordnung (EU) 2019/592 (ABl. L 103 I vom 12.4.2019, S. 1) geändert worden ist," ersetzt.

b)
In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 539/2001" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2018/1806" ersetzt.

7.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" nach dem Wort „einzuweisen" durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
erworbene Maschinen, Anlagen und sonstige Sachen abzunehmen oder in ihre Bedienung eingewiesen zu werden, oder".

c)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

8.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
Personen, die eSport in Form eines Wettkampfes zwischen Personen berufsmäßig ausüben und deren Einsatz in deutschen Vereinen oder vergleichbaren an Wettkämpfen teilnehmenden Einrichtungen des eSports vorgesehen ist, wenn sie

a)
das 16. Lebensjahr vollendet haben,

b)
der Verein oder die Einrichtung ein Bruttogehalt zahlt, das mindestens 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt, und

c)
der für den eSport zuständige deutsche Spitzenverband die berufsmäßige Ausübung von eSport bestätigt und die ausgeübte Form des eSports von erheblicher nationaler oder internationaler Bedeutung ist,".

b)
Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 6 bis 8.

c)
In der neuen Nummer 7 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

d)
In der neuen Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort „, oder" ersetzt.

e)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9.
Hausangestellte, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland ihren Arbeitgeber oder dessen Familienangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland für eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in das Inland begleiten."

9.
Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

§ 24a Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer

(1) Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr und Personenverkehr mit Kraftomnibussen erteilt werden, wenn sie

1.
die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis und

2.
die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation nach der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/645 (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29) geändert worden ist, und der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/933 (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 35) geändert worden ist,

besitzen, die für die Ausübung der Beschäftigung erforderlich sind. Die Zustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt. Satz 2 gilt nicht, wenn zuvor eine Zustimmung nach Absatz 2 für eine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber erteilt wurde.

(2) Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung bei einem Arbeitgeber erteilt werden, wenn

1.
der Arbeitsvertrag zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erlangung der nach Absatz 1 erforderlichen Fahrerlaubnis und Qualifikationen verpflichtet,

2.
die Arbeitsbedingungen für die Zeit der Maßnahmen so ausgestaltet sind, dass die Fahrerlaubnis und die Qualifikationen einschließlich der Ausstellung der erforderlichen Dokumente innerhalb von 15 Monaten erlangt werden können,

3.
für die Zeit nach Erlangung der Fahrerlaubnis und der Qualifikationen ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine inländische Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr oder Personenverkehr mit Kraftomnibussen bei demselben Arbeitgeber vorliegt und

4.
der Nachweis erbracht wird, dass sie die in ihrem Herkunftsland für die Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer einschlägige Fahrerlaubnis besitzen.

Die Zustimmung wird für bis zu 15 Monate und mit Vorrangprüfung für die spätere Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer erteilt. Im begründeten Einzelfall kann die Zustimmung für bis zu weitere sechs Monate erteilt werden.

(3) Für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach Absatz 1 oder 2 besitzen, findet § 9 keine Anwendung."

10.
§ 30 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Tätigkeiten nach § 3 Nummer 1 und 2 auch ohne Zustimmung sowie nach § 16, die bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgeübt werden,".

11.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung".

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zustimmung" die Wörter „mit Vorrangprüfung" gestrichen.

c)
Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „§ 3 Nummer 1 bis 3," werden gestrichen.

bb)
Die Wörter „§ 22 Nummer 3 bis 5" werden durch die Wörter „§ 22 Nummer 3 bis 6" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird aufgehoben.

e)
Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „Die Absätze 2 und 3 finden" werden durch die Wörter „Der Absatz 2 findet" ersetzt.


Artikel 2 Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 BeschV § 14

§ 14 Absatz 1a der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird das Wort „einfache" durch das Wort „hinreichende" ersetzt.

2.
In Satz 2 wird jeweils das Wort „einfacher" durch das Wort „hinreichender" ersetzt.

3.
In Satz 3 wird das Wort „einfache" durch das Wort „hinreichende" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2020 AufenthV § 12, § 13, § 15, § 18, § 22, § 39, § 40, § 17, § 31, § 34, § 38a, § 38b, § 38d, § 38e, § 38f, § 41, § 44, § 49, § 59, mWv. 1. Oktober 2020 § 31

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 16b" ersetzt.

2.
In § 13 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 539/2001" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), die durch die Verordnung (EU) 2019/592 (ABl. L 103 I vom 12.4.2019, S. 1) geändert worden ist," ersetzt.

3.
In § 15, § 18 Satz 1 Nummer 1, § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 39 Satz 1 Nummer 3 sowie in § 40 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 539/2001" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2018/1806" ersetzt.

4.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001" durch die Wörter „Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1806" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 4a Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

5.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird das Wort „Arbeitsplatzsuche" durch die Wörter „Arbeits- oder Ausbildungsplatzsuche" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „§ 18 Absatz 4 Satz 2" durch die Angabe „§ 19c Absatz 3" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2020

 
 
 
ccc)
In Nummer 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)
eine Beschäftigung gemäß § 14 Absatz 1a der Beschäftigungsverordnung ausüben will und dabei einen Fall des § 14 Absatz 1a Satz 2 der Beschäftigungsverordnung geltend macht, oder".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
In Satz 5 werden die Wörter „§ 16 Absatz 1, 6 oder Absatz 7 oder nach § 20" durch die Wörter „§ 16b Absatz 1 oder Absatz 5, § 17 Absatz 2 oder § 18d" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 18, 19, 19a, 19b, 19d" durch die Angabe „§§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, §§ 19, 19b, 19c" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) In den Fällen des § 81a des Aufenthaltsgesetzes ist für die Erteilung der nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Vorabzustimmung die Ausländerbehörde zuständig, die für den Ort der Betriebsstätte zuständig ist, an der der Ausländer beschäftigt werden soll."

6.
In § 34 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 werden jeweils die Wörter „§ 16 Absatz 1 und 6" durch die Wörter „§ 16b Absatz 1 und 5" ersetzt.

7.
§ 38a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3" durch die Angabe „§ 18d Absatz 3" ersetzt.

8.
In § 38b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

9.
In § 38d Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 18d" ersetzt.

10.
In § 38e Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3" durch die Angabe „§ 18d Absatz 3" ersetzt.

11.
In § 38f Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 18d" ersetzt.

12.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 16, 17b oder 18d" durch die Angabe „§§ 16b, 16e oder 19e" ersetzt.

bb)
In Nummer 8 wird die Angabe „§ 19b" durch die Angabe „§ 19" ersetzt.

cc)
In Nummer 9 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „§ 19d" durch die Angabe „§ 19b" ersetzt.

dd)
In Nummer 10 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „§ 20b" durch die Angabe „§ 18f" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 19b" durch die Angabe „§ 19" ersetzt.

13.
In § 41 Absatz 4 wird die Angabe „§ 19b" durch die Angabe „§ 19" ersetzt.

14.
In § 44 Nummer 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1" durch die Angabe „§ 18c Absatz 3" ersetzt.

15.
Dem § 49 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Geht die örtliche Zuständigkeit nach Erhebung der Bearbeitungsgebühr auf eine andere Behörde über, verbleibt die Bearbeitungsgebühr bei der Behörde, die sie erhoben hat. In diesem Fall erhebt die nunmehr örtlich zuständige Behörde keine Bearbeitungsgebühr."

16.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 18d" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 20b" durch die Angabe „§ 18f" ersetzt.

b)
In Absatz 4a wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 16b" ersetzt.

c)
In Absatz 4b wird die Angabe „§ 17b" durch die Angabe „§ 16e" ersetzt.

d)
In Absatz 4c wird die Angabe „§ 18d" durch die Angabe „§ 19e" ersetzt.

e)
In Absatz 4d werden die Wörter „dem Aufenthaltstitel" durch die Wörter „der Aufenthaltserlaubnis oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1" ersetzt.

f)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Sofern ein Aufenthaltstitel für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 84 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als fortbestehend gilt, dokumentiert die Ausländerbehörde dies auf Antrag des Ausländers in einem Vordruck nach Anlage D11 oder D11a; ist dem Ausländer ein Dokument entsprechend einem in Anlage D1 bis D3 vorgesehenen Muster ausgestellt worden oder wird ihm ein solches Dokument ausgestellt, ist die Eintragung in diesem Dokument vorzunehmen."


Artikel 4 (aufgehoben)







Artikel 5 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2020 AZRG-DV Anlage

In der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wie folgt geändert:

(die Anlage zur AZRG-DV wird hier nicht geführt, siehe BGBl.)


Artikel 6 Inkrafttreten


Artikel 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 4 und Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc treten am 1. Oktober 2020 in Kraft.

(3) Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

(4) (aufgehoben)


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. März 2020.




Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer