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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
§ 34 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)
Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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§ 34 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 34 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- „Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten",
- b)
- „Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten" oder
- c)
- „Wirtschafts- und Sozialkunde",
- 2.
- wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 36 den Ausschlag geben kann.
(4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
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Zitierungen von § 34 AusbauBAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 AusbauBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AusbauBAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 AusbauBAusbV Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
... - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 34 - wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit ...
§ 36 AusbauBAusbV Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Zimmerer und zur Zimmerin
... 33 - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 34 - jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 ...
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