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§ 34 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)

Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
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§ 34 Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung



(1) Werden vom Bundeskriminalamt beauftragte Personen im Rahmen der Befugnisse des Bundeskriminalamtes aus Gründen der Strafverfolgung tätig, dürfen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist, ohne Wissen der betroffenen Personen im Beisein oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Einsatz der vom Bundeskriminalamt beauftragten Person das innerhalb oder außerhalb einer Wohnung nicht öffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet und Lichtbilder und Bildaufzeichnungen hergestellt werden.

(2) 1Ergeben sich bei der Maßnahme während der Durchführung tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung der beauftragten Person möglich ist. 2Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch eine Maßnahme allein Kenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. 3Aufzeichnungen über Vorgänge, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen. 4Erkenntnisse über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet werden. 5Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren. 6Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 7Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 74 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. 8Ist die Datenschutzkontrolle nach § 69 Absatz 1 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.

(3) 1Maßnahmen nach Absatz 1 werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung angeordnet. 2Bei Gefahr im Verzug dürfen Maßnahmen nach Absatz 1 auch durch die Leitung einer Abteilung des Bundeskriminalamtes oder ihre Vertretung angeordnet werden.

(4) 1Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden, dürfen außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur zur Gefahrenabwehr verwendet werden. 2Wurden die personenbezogenen Daten in oder aus einer Wohnung erlangt, so ist die Verwendung für die in Satz 1 genannten Zwecke nur zulässig nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Gericht; bei Gefahr im Verzug ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (Artikel 13 Absatz 5 des Grundgesetzes). 3Die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten für Zwecke der Strafverfolgung richtet sich nach der Strafprozessordnung.

(5) Nach Abschluss der Maßnahmen sind die nach Absatz 1 hergestellten Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen, es sei denn, sie werden für die in Absatz 4 genannten Zwecke noch benötigt.



 

Zitierungen von § 34 BKAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 BKAG Besondere Mittel der Datenerhebung (vom 02.10.2024)
... Für den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung innerhalb von Wohnungen gilt § 34 entsprechend. (7) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme ...
§ 69 BKAG Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
... 29 Kontrollen bezüglich der Datenverarbeitung bei Maßnahmen nach Abschnitt 5, nach § 34 oder nach § 64 und von Übermittlungen nach § 27 mindestens alle zwei Jahre durch. ...
§ 74 BKAG Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
... Über eine Maßnahme nach den §§ 34 , 45 bis 53 und 64 sind zu benachrichtigen im Falle 1. des § 34, bei der ... nach den §§ 34, 45 bis 53 und 64 sind zu benachrichtigen im Falle 1. des § 34 , bei der Vorgänge außerhalb von Wohnungen erfasst wurden, des § 45 Absatz 2 Nummer ... Tonaufnahmen) die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, 2. des § 34 , bei der Vorgänge innerhalb von Wohnungen erfasst wurden, des § 45 Absatz 2 Nummer 4 und ... Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, möglich ist. Im Falle der §§ 34 , 45 Absatz 2 Nummer 4 und 5 und des § 64 Absatz 2 Nummer 3 erfolgt die Benachrichtigung erst, ...
§ 79 BKAG Löschung von durch Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder vergleichbaren Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten (vom 25.05.2018)
... die durch eine in Abschnitt 5 genannte Maßnahme oder durch Maßnahmen nach § 34 oder § 64 erlangten personenbezogenen Daten, die nicht dem Kernbereich privater ... worden sind und 2. durch Maßnahmen erlangt wurden, die den Maßnahmen nach § 34 , Abschnitt 5 oder § 64 ...
§ 82 BKAG Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
... Bei der Erhebung von Daten nach den §§ 34 , 45 bis 53 und 64 sind zu protokollieren: 1. das zur Datenerhebung eingesetzte ... durchführt. (2) Zu protokollieren sind auch 1. bei Maßnahmen nach § 34 , bei denen Vorgänge außerhalb von Wohnungen erfasst wurden, nach § 45 Absatz 2 ... die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, 2. bei Maßnahmen nach § 34 , bei denen Vorgänge innerhalb von Wohnungen erfasst wurden, nach § 45 Absatz 2 Nummer 4 ...
§ 88 BKAG Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag (vom 27.06.2020)
... erstmals bis zum 1. Oktober 2019, über die Ausübung seiner in Abschnitt 5 und in den §§ 34 und 64 genannten Befugnisse sowie über Übermittlungen nach § 27. In ...
§ 90 BKAG Gerichtliche Zuständigkeit, Verfahren
... Für Maßnahmen nach den §§ 10, 33, 34 , Abschnitt 5 und § 64 sowie für gerichtliche Entscheidungen nach § 74 gelten, ... die Verwertbarkeit oder Löschung von Erkenntnissen, die bei Maßnahmen nach den §§ 34 , 45, 46, 49, 51 und 64 erhoben worden sind, kann das Gericht sachkundige Bedienstete des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Antiterrordateigesetz (ATDG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3409; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 4 ATDG Beschränkte und verdeckte Speicherung (vom 02.04.2021)
... 49 des Bundeskriminalamtgesetzes, 5. Maßnahmen innerhalb von Wohnungen nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes , 6. Beschränkungen nach § 1 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes, 7. ...

Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G)
Artikel 1 G. v. 20.08.2012 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 4 RED-G Beschränkte und verdeckte Speicherung (vom 02.04.2021)
... 49 des Bundeskriminalamtgesetzes, 5. Maßnahmen innerhalb von Wohnungen nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes , 6. Beschränkungen nach § 1 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes, 7. ...