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§ 34 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 34 Maschinenkundige
(1) Wer ein Befähigungszeugnis als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige erwerben will, muss
- 1.
- mindestens 18 Jahre alt sein und
- 2.
- die zur Bedienung der Maschinenanlage erforderlichen Kenntnisse besitzen.
(2) Erforderlich sind Kenntnisse
- 1.
- der Fachausdrücke im Schiffsmaschinenbau, Maschinenbau und der Elektrotechnik,
- 2.
- der Maschinenelemente, insbesondere Lager, Kupplungen, Getriebe und Armaturen, sowie Pumpen und Verdichter,
- 3.
- der Arten und Verwendung von Schiffsantriebsmaschinen, Decks- und Arbeitsmaschinen,
- 4.
- der zum Betrieb von Verbrennungs- oder Elektromotoren notwendigen Systeme und Betriebsstoffe oder Energiequellen sowie
- 5.
- der Bedeutung der Überwachung der Einsatzbereitschaft von Maschinen, Systemen, Einrichtungen und Ausrüstungen für einen sicheren Schiffsbetrieb.
(3) Die erforderlichen Kenntnisse werden nachgewiesen durch
- 1.
- eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Herstellers der zu bedienenden Maschinenanlage, dass die betreffende Person eine Unterweisung in die Maschinenanlage erhalten hat,
- 2.
- einen Nachweis über die Teilnahme an einem nach § 54 zugelassenen Lehrgang für Maschinenkundige in der Binnenschifffahrt,
- 3.
- einen Berufsbildungsabschluss im Kraftfahrzeug-, Maschinen- oder Elektronikgewerbe oder als Schiffsmechaniker oder als Schiffsmechanikerin oder
- 4.
- eine Berechtigung der Vollzugsbehörden zum Umgang mit Maschinenanlagen auf dienstlichen Fahrzeugen,
- 5.
- den erfolgreichen Abschluss eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Ausbildungsprogramms mit dem Schwerpunkt Güterschifffahrt oder
- 6.
- ein Befähigungszeugnis als Maschinist oder Maschinistin in der Seeschifffahrt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts V. v. 22. September 2022 BGBl. I S. 1518 m.W.v. 30. September 2022
Frühere Fassungen von § 34 BinSchPersV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.09.2022 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts vom 22.09.2022 BGBl. I S. 1518 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 34 BinSchPersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchPersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 64 BinSchPersV Befähigungszeugnis für Maschinenkundige
... wenn die antragstellende Person die Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und nach § 34 erfüllt und ihre Identität nachweist. Hierzu wird das Befähigungszeugnis ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... Absatz 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,". 18. § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort „Maschinenkunde" ...
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