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§ 34 - Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)

V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 34 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 34 EntschFinV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2024Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
vom 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
aktuell vorher 01.06.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
vom 25.05.2022 BGBl. I S. 818
aktuellvor 01.06.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34 EntschFinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 EntschFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntschFinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
Artikel 1 EntschFinVÄndV Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
... Sicherungssystem nach § 25a Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes." 16. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 3 bis ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
Artikel 1 2. EntschFinVÄndV
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 (weggefallen)". b) Die ... geändert: a) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: „ § 34 (weggefallen) ". b) Die Angabe zu Anlage 2 wird gestrichen. 2. § 3 Absatz 2 wird ... dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossen worden ist,". 7. § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 (weggefallen)". 8. Anlage 1 ... worden ist,". 7. § 34 wird wie folgt gefasst: „ § 34 (weggefallen) ". 8. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Ziffer I wird wie folgt ...