Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2024 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 34 - Filmförderungsgesetz (FFG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); aufgehoben durch § 152 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 451
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
| |
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
| |
§ 34 Haushalts- und Wirtschaftsführung
(1) Der Wirtschaftsplan ist sparsam und wirtschaftlich auszuführen.
(2) 1Im Wirtschaftsplan nicht veranschlagte Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. 2Die Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn
- 1.
- die Filmförderungsanstalt zu den Ausgaben unmittelbar kraft Gesetzes verpflichtet ist oder die Ausgaben der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Filmförderungsanstalt dienen und
- 2.
- für die Ausgabe ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/34_FFG_2016.htm