Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 34 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

§ 34 Übermittlung und Speicherung der Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen im Zentralen Fahrzeugregister



(1) 1Folgende Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern:

1.
Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten,

2.
bei Sicherheitsprüfungen, die von einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt wurden: die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt,

3.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

4.
Hersteller-Schlüsselnummer,

5.
Herstellerbezeichnung,

6.
Monat und Jahr der Erstzulassung,

7.
Kennzeichen des Fahrzeugs,

8.
Nummer des Untersuchungsberichts oder des Prüfprotokolls,

9.
Angabe über die Untersuchung als Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung,

10.
Untersuchungsart als Erst- oder Nachuntersuchung oder Prüfungsart als Erst- oder Nachprüfung,

11.
Datum der Durchführung und Uhrzeit des Endes der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung,

12.
Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,

13.
bei bestandener Hauptuntersuchung: Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und, soweit erforderlich, für die nächste Sicherheitsprüfung,

14.
bei bestandener Sicherheitsprüfung: Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung,

15.
Ergebnis

a)
der Hauptuntersuchung mit der Angabe „ohne festgestellte Mängel", „geringe Mängel", „erhebliche Mängel", „gefährliche Mängel" oder „verkehrsunsicher" oder

b)
der Sicherheitsprüfung mit der Angabe „ohne festgestellte Mängel", „Mängel" oder „unmittelbar verkehrsgefährdende Mängel",

16.
Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen und, soweit vorhanden, bei Anhängern.

2Die Übermittlung der Daten durch die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten Personen an das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgt nach Maßgabe des § 15a Absatz 3. 3Soweit nach Satz 1 Nummer 15 als Ergebnis der Hauptuntersuchung die Angabe „verkehrsunsicher" oder der Sicherheitsprüfung die Angabe „unmittelbar verkehrsgefährdende Mängel" übermittelt wird und dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt ist, teilt das Kraftfahrt-Bundesamt dies der Zulassungsbehörde mit.

(2) 1Folgende weitere Daten über Hauptuntersuchungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern:

1.
Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates,

2.
Fahrzeugklasse oder Fahrzeugart,

3.
Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummer,

4.
Variante und Version oder Ausführung einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern,

5.
fehlende Plausibilität des Standes des Wegstreckenzählers, sofern festgestellt,

6.
für das Fahrzeug in Deutschland zulässige Gesamtmasse,

7.
Monat und Jahr der dieser Hauptuntersuchung vorangegangenen Hauptuntersuchung,

8.
Ort der Hauptuntersuchung oder Schlüsselnummer des Ortes,

9.
Art der Untersuchungsstelle als Prüfstelle, Prüfstützpunkt oder Prüfplatz,

10.
Bundesland, in dem die Hauptuntersuchung durchgeführt wurde,

11.
Dokumentation der gemessenen Bremswerte mit den Angaben zu Referenzwerten, Druckwerten, Betätigungskräften oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen,

12.
Wiedervorführpflicht, soweit angeordnet,

13.
Entgelte und Gebühren,

14.
Kennnummer des für die Hauptuntersuchung verantwortlichen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder des mit der Hauptuntersuchung betrauten Prüfingenieurs,

15.
für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessungen, soweit Messwerte erhoben wurden,

16.
im Falle von Mängeln, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens jedoch während eines Kalendertages beseitigt wurden: zusätzlich das Ergebnis vor Mängelbeseitigung mit der Angabe „geringe Mängel", „erhebliche Mängel" oder „verkehrsunsicher" sowie die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung,

17.
bei Durchführung der Untersuchung der Umweltverträglichkeit durch eine anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt: Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt sowie das Datum der Untersuchung,

18.
bei der Hauptuntersuchung festgestellte Mängel und ihre Einstufung einschließlich der Mängelcodes aus der für die Hauptuntersuchung verwendeten Version des Mangelbaums,

19.
Versionsnummer des verwendeten Mangelbaums,

20.
Hinweise über sich in der Zukunft durch Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände abzeichnende Mängel, soweit vorhanden.

2Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe des § 15a Absatz 3.

(3) 1Folgende weitere Daten mit Bezug auf eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung sind im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern:

1.
Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung durch die Zulassungsbehörde,

2.
Zeitpunkt der Beseitigung von bei der Untersuchung festgestellten Mängeln,

3.
Ergebnis nach Beseitigung von bei der Untersuchung festgestellten Mängeln.

2§ 33 Absatz 1 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 34 FZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2022Artikel 5 Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
aktuell vorher 03.07.2021Artikel 5 Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
aktuell vorher 20.05.2018Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 23.03.2017 BGBl. I S. 522
aktuell vorher 01.10.2017Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 23.03.2017 BGBl. I S. 522
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
vom 08.10.2013 BGBl. I S. 3772
aktuellvor 01.01.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 FZV Abruf im automatisierten Verfahren (vom 09.03.2023)
... erforderlichenfalls in Verbindung mit der Anschrift des Halters die in den §§ 30 und 34 genannten Fahrzeugdaten, mit Ausnahme der Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I und ... Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2f des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die in § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, 9 bis 12, 15 und 16, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 12 und 18 bis 20 sowie Absatz 3 genannten Daten der jeweils letzten gespeicherten Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
Artikel 1 3. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... b) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende Angaben eingefügt: „ § 34 Übermittlung und Speicherung der Daten über Hauptuntersuchungen und ... 1 Nummer 19 Buchstabe b bis e" ersetzt. 21. Nach § 33 wird folgender § 34 eingefügt: „§ 34 Übermittlung und Speicherung der Daten über ... ersetzt. 21. Nach § 33 wird folgender § 34 eingefügt: „ § 34 Übermittlung und Speicherung der Daten über Hauptuntersuchungen und ...
Artikel 2 3. FZVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
...  § 34 Absatz 2 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert ...
Artikel 3 3. FZVuaÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... verpflichtet, nach Abschluss einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung die in § 34 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister zu ... nach § 29 berechtigten Personen nach Abschluss einer Hauptuntersuchung die in § 34 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister ...

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 08.10.2013 BGBl. I S. 3772; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
Artikel 2 1. FZVuGebOStÄndV Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (vom 11.11.2014)
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 (aufgehoben)". b) Nach der ... a) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 (aufgehoben)". b) Nach der Angabe zu Anlage 4 wird folgende Änderung ... Sicherheitscodes und die Druckstücknummern der Stempelplaketten,". 10. § 34 wird aufgehoben. 11. § 38 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) ...

Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Artikel 5 55. StVRÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... angefügt: „Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend." 6. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2f des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die in § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, 9 bis 12, 15 und 16, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 12 und 18 bis 20 sowie Absatz 3 genannten Daten der jeweils letzten gespeicherten Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 31.07.2017 BGBl. I S. 3090
Artikel 1 2. FZVuGebOStÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... 30 genannten Fahrzeugdaten" durch die Wörter „die in den §§ 30 und 34 genannten Fahrzeugdaten, mit Ausnahme der Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I und ...