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§ 34 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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§ 34 Mitteilungspflichten
§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die ausschreibende Stelle muss unverzüglich nach Abschluss des Zuschlagsverfahrens nach § 12 den Bietern die Gründe für den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung mitteilen, wenn
- 1.
- die Gebote nach § 10 von der Ausschreibung ausgeschlossen worden sind,
- 2.
- die Bieter von der Ausschreibung nach § 11 ausgeschlossen worden sind oder
- 3.
- die Bieter keinen Zuschlag nach § 12 erhalten haben.
(2) Die ausschreibende Stelle muss den jeweils regelverantwortlichen oder nach § 27 Absatz 4 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreibern unverzüglich folgende für die Geltendmachung der Pönale erforderlichen Angaben mitteilen:
- 1.
- die nach § 12 Absatz 3 registrierten Angaben des Gebots,
- 2.
- den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und Zuschlagswerte für das Gebot,
- 3.
- den Zeitpunkt und die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Sicherheit,
- 4.
- das Erlöschen des Zuschlags,
- 5.
- die Rücknahme oder den Widerruf des Zuschlags und
- 6.
- die Rücknahme oder den Widerruf einer Zahlungsberechtigung.
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Zitierungen von § 34 GEEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GEEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 GEEV Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen (vom 01.10.2021)
... 34. dass die Bekanntgabe der Zuschläge abweichend von § 14 und abweichend von § 34 die Mitteilung über den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung an Gebote aus dem ...
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