Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 34 - Gaststaatgesetz (GastStaaG k.a.Abk.)

§ 34 Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit



Steuerliche Vergünstigungen ergeben sich ausschließlich nach Maßgabe der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung und der darauf Bezug nehmenden Vorschriften der Einzelsteuergesetze.

Anzeige