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§ 34 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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§ 34 Grundsätze zu den einzelnen Prüfungsformen
(1) 1In einer Klausur bearbeitet die oder der Studierende eine Aufgabe oder mehrere Aufgaben oder einen Fall oder mehrere Fälle aus den Modulinhalten. 2Die Bearbeitung erfolgt unter Aufsicht. 3Die Bearbeitungszeit ist im Modulhandbuch festzulegen.
(2) 1In einer mündlichen Prüfung beträgt die Prüfungszeit für jede Studierende und jeden Studierenden mindestens 15 Minuten je Studienfach. 2Thematisch zusammenhängende Studienfächer können in einer mündlichen Prüfung zusammengefasst werden. 3Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. 4Eine Prüfgruppe soll aus höchstens fünf Studierenden bestehen. 5Die mündliche Prüfung erfolgt durch die Fachdozentin oder den Fachdozenten. 6Über den Ablauf der mündlichen Prüfung wird ein Protokoll geschrieben, das von der oder dem Prüfenden zu unterschreiben ist.
(3) 1Hausarbeiten sollen zur Vorbereitung auf die Bachelorthesis (§ 39 Nummer 1) und zur Übung wissenschaftlichen Arbeitens dienen. 2Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel einen Monat. 3Die formalen Anforderungen legt die Hochschule in einer Ordnung fest.
(4) 1In Referaten oder Präsentationen setzen sich die Studierenden mit einer Fragestellung aus den Modulinhalten auseinander und tragen ihre Ergebnisse mündlich vor. 2Die Vortragszeit beträgt in der Regel 15 Minuten. 3In den Präsentationen sollen moderne Präsentationsmedien eingesetzt werden.
(5) Aktive Mitarbeit oder praktische Übungen umfassen zum Beispiel Rollen- und Planspiele, in denen die Studierenden die im Modulhandbuch aufgeführten Kompetenzen üben.
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