Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 34 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)

Artikel 34 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes


Artikel 34 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Dezember 2024 ErbStG § 10, § 13, § 13a, § 13d, § 17, § 19a, § 28, § 37

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Nummer 3 Satz 2 wird die Angabe „10.300 Euro" durch die Angabe „15.000 Euro" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 bis 6b ersetzt:

„(6) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände (§ 2 Absatz 1 Nummer 3, § 19 Absatz 2), so sind die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, sind in Fällen der beschränkten Steuerpflicht anteilig abzugsfähig. Der abzugsfähige Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegenden Vermögens nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert des erworbenen Vermögens nach Abzug aller mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten. Dies gilt auch für Kosten im Sinne des Absatzes 5 Nummer 3 Satz 1. Absatz 5 Nummer 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(6a) Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit die Vermögensgegenstände, mit denen sie in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind. Schulden und Lasten, die mit nach den §§ 13a und 13c befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, sind anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Dies gilt nicht für Kosten im Sinne des Absatzes 5 Nummer 3. Der jeweilige Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des Vermögensgegenstands nach Abzug der mit diesem Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller mit diesen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten. In den Fällen einer Steuerbefreiung nach den §§ 13a und 13c ist bei Anwendung der Sätze 3 bis 5 nicht auf den einzelnen Vermögensgegenstand, sondern auf die Summe der begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 abzustellen. Der auf den einzelnen Vermögensgegenstand entfallende Anteil an den Schulden und Lasten im Sinne des Satzes 3 ist nicht abzugsfähig, soweit dieser Vermögensgegenstand steuerbefreit ist. Die auf das nach den §§ 13a und 13c befreite Vermögen entfallenden Schulden und Lasten im Sinne der Sätze 3 bis 6 sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht.

(6b) Haben sich grundstücksbezogene Belastungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes ausgewirkt, ist deren Abzug bei der Erbschaftsteuer ausgeschlossen."

2.
§ 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c wird wie folgt geändert:

a)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„an ausländische Religionsgesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der in den Buchstaben a und b bezeichneten Art, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wären, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würden, und wenn die Staaten, in den die Zuwendungsempfänger belegen sind, auf Grund völkervertraglicher Abkommen oder Übereinkommen verpflichtet sind, der Bundesrepublik Deutschland

aa)
entsprechend dem OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch auf Ersuchen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes in Bezug auf die Erbschaftsteuer Amtshilfe zu leisten sowie

bb)
Amtshilfe bei der Beitreibung gemäß einem dem Artikel 27 des OECD-Musterabkommens 2017 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen* entsprechenden Artikel in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Bezug auf die Erbschaftsteuer zu leisten.

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I eine Liste der Drittstaaten, die die Voraussetzungen nach Satz 1 zweiter Halbsatz erfüllen."

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

---

*
Amtlicher Hinweis: Dieses Dokument ist im Internet abrufbar unter www.bzst.de/DE/Behoerden/InternationaleAmtshilfe/AmtshilfeBeitreibung Zustellung/amtshilfe_beitreibung_zustellung_node.html

3.
In § 13a Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz wird angefügt:

„In den Fällen einer insolvenzbedingten Auflösung gilt Satz 2 erste Alternative erst mit der Aufgabe des Betriebs oder soweit wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert werden;".

4.
§ 13d Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „die" gestrichen.

b)
In Nummer 1 wird vor dem Wort „zu" das Wort „die" eingefügt.

c)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
bei Belegenheit in einem Drittstaat nur, wenn dieser Drittstaat auf Grund völkervertraglicher Abkommen oder Übereinkommen verpflichtet ist, der Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch auf Ersuchen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes in Bezug auf die Erbschaftsteuer Amtshilfe zu leisten; das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I eine Liste der Drittstaaten, die diese Voraussetzungen erfüllen,".

d)
In Nummer 3 wird vor dem Wort „nicht" das Wort „die" eingefügt.

5.
§ 17 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der besondere Versorgungsfreibetrag nach Absatz 1 oder 2 gewährt, wenn die Staaten, in denen der Erblasser ansässig war oder der Erwerber ansässig ist, auf Grund völkervertraglicher Abkommen oder Übereinkommen verpflichtet sind, der Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch auf Ersuchen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes in Bezug auf die Erbschaftsteuer Amtshilfe zu leisten. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I eine Liste der Drittstaaten, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen."

6.
In § 19a Absatz 3 wird jeweils die Angabe „(§ 10 Absatz 5 und 6)" durch die Angabe „(§ 10 Absatz 5, 6, 6a und 6b)" ersetzt.

7.
§ 28 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Gehört zum Erwerb Grundbesitz, der zu Wohnzwecken genutzt wird, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre zu stunden, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann. Die Stundung endet, soweit der Grundbesitz auf Dritte übergeht oder dauerhaft keinen Wohnzwecken mehr dienen soll. Die §§ 234 und 238 der Abgabenordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Erwerben von Todes wegen keine Zinsen erhoben werden. § 222 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Ist der Grundbesitz in einem Drittstaat belegen, wird die Stundung nur gewährt, wenn und solange dieser Staat auf Grund völkervertraglicher Abkommen oder Übereinkommen verpflichtet ist, der Bundesrepublik Deutschland

1.
entsprechend dem OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch auf Ersuchen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes in Bezug auf die Erbschaftsteuer Amtshilfe zu leisten,

2.
Amtshilfe bei der Beitreibung gemäß einem dem Artikel 27 des OECD-Musterabkommens 2017 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen* entsprechenden Artikel in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Bezug auf die Erbschaftsteuer zu leisten.

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I eine Liste der Drittstaaten, die die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllen."

---

*
Amtlicher Hinweis: Dieses Dokument ist im Internet abrufbar unter www.bzst.de/DE/Behoerden/InternationaleAmtshilfe/AmtshilfeBeitreibung Zustellung/amtshilfe_beitreibung_zustellung_node.html

8.
Dem § 37 werden die folgenden Absätze 21 und 22 angefügt:

„(21) § 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 2, Absatz 6, 6a und 6b, § 13a Absatz 6 Satz 1 Nummer 4, § 13d Absatz 3, § 19a Absatz 3 und § 28 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 34 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht.

(22) § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c und § 17 Absatz 3 in der am 6. Dezember 2024 geltenden Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht."



 

Zitierungen von Artikel 34 JStG 2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 34 JStG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
neugefasst durch B. v. 27.02.1997 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 34 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 37 ErbStG Anwendung des Gesetzes (vom 06.12.2024)
... 1 Nummer 4, § 13d Absatz 3, § 19a Absatz 3 und § 28 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 34 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 ) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht.  ...