(1) 1Der Betreiber einer Handelsplattform für Kryptowerte kann den Handel mit einem Kryptowert aussetzen oder den Kryptowert vom Handel ausschließen, wenn dies zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Handels oder zum Schutz des Publikums geboten erscheint, insbesondere, wenn
- 1.
- der Kryptowert den Regeln der Handelsplattform nicht mehr entspricht,
- 2.
- der Kryptowert nicht mehr für die Handelsplattform geeignet ist,
- 3.
- der Verdacht einer Marktmanipulation nach Artikel 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder einer Nichtveröffentlichung von Insiderinformationen entgegen Artikel 88 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Bezug auf den Kryptowert besteht oder
- 4.
- ein Übernahmeangebot in Bezug auf den Emittenten des Kryptowertes veröffentlicht wurde.
2Eine Maßnahme nach Satz 1 unterbleibt, wenn sie die Interessen der betroffenen Inhaber der Kryptowerte oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes erheblich beeinträchtigen könnte.
3Der Betreiber veröffentlicht die Entscheidungen nach Satz 1 und teilt sie unverzüglich der Bundesanstalt mit.
4Die Befugnisse der Bundesanstalt nach
§ 15 bleiben unberührt.
(2) 1Wird ein Kryptowert, der in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Fällen Gegenstand einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 ist, an einer anderen Handelsplattform für Kryptowerte gehandelt, so ordnet die Bundesanstalt Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 an. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Die Bundesanstalt kann auch gegenüber dem Betreiber einer Handelsplattform für Kryptowerte anordnen, den Handel mit einem Kryptowert für bis zu 30 Tage auszusetzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
- 1.
- dass gegen die Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes verstoßen wurde oder
- 2.
- dass die Lage des Emittenten oder des Antragstellers den Interessen der Inhaber der Kryptowerte, insbesondere der Kleinanleger, abträglich wäre.
2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Bundesanstalt den Handel mit einem Kryptowert an einer Handelsplattform für Kryptowerte auch untersagen.
3Die Bundesanstalt kann eine Anordnung nach den Sätzen 1 und 2 durch Allgemeinverfügung treffen.
§ 5 KMAG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2024) ... auf der Grundlage der §§ 4, 9 und 10, 12 und 13, 15 bis 18, 20, 22 bis 25, 27 bis 31, 34 , 36, 39 und 41 bis 43 haben keine aufschiebende ...
§ 47 KMAG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2024) ... 3 oder Absatz 3, den §§ 30, 31 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 oder Absatz 7, § 34 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 , auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, nach § 35 Absatz 1 Satz 2, § 39 Absatz 2 ...
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438