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§ 34 - Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)

Artikel 1 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 34 Aussetzung des Handels und Ausschluss von Kryptowerten vom Handel; Maßnahmen in Bezug auf mit dem Kryptowert verbundene Derivate



(1) 1Der Betreiber einer Handelsplattform für Kryptowerte kann den Handel mit einem Kryptowert aussetzen oder den Kryptowert vom Handel ausschließen, wenn dies zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Handels oder zum Schutz des Publikums geboten erscheint, insbesondere, wenn

1.
der Kryptowert den Regeln der Handelsplattform nicht mehr entspricht,

2.
der Kryptowert nicht mehr für die Handelsplattform geeignet ist,

3.
der Verdacht einer Marktmanipulation nach Artikel 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder einer Nichtveröffentlichung von Insiderinformationen entgegen Artikel 88 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Bezug auf den Kryptowert besteht oder

4.
ein Übernahmeangebot in Bezug auf den Emittenten des Kryptowertes veröffentlicht wurde.

2Eine Maßnahme nach Satz 1 unterbleibt, wenn sie die Interessen der betroffenen Inhaber der Kryptowerte oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes erheblich beeinträchtigen könnte. 3Der Betreiber veröffentlicht die Entscheidungen nach Satz 1 und teilt sie unverzüglich der Bundesanstalt mit. 4Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 15 bleiben unberührt.

(2) 1Wird ein Kryptowert, der in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Fällen Gegenstand einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 ist, an einer anderen Handelsplattform für Kryptowerte gehandelt, so ordnet die Bundesanstalt Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 an. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Wird ein Derivat, das mit einem Kryptowert nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 verbunden ist oder sich auf einen solchen bezieht, an einem inländischen multilateralen oder organisierten Handelssystem im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 und 9 des Wertpapierhandelsgesetzes oder durch einen inländischen systematischen Internalisierer im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt, so ordnet die Bundesanstalt Maßnahmen nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an. 2§ 73 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.

(4) 1Die Bundesanstalt kann auch gegenüber dem Betreiber einer Handelsplattform für Kryptowerte anordnen, den Handel mit einem Kryptowert für bis zu 30 Tage auszusetzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,

1.
dass gegen die Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes verstoßen wurde oder

2.
dass die Lage des Emittenten oder des Antragstellers den Interessen der Inhaber der Kryptowerte, insbesondere der Kleinanleger, abträglich wäre.

2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Bundesanstalt den Handel mit einem Kryptowert an einer Handelsplattform für Kryptowerte auch untersagen. 3Die Bundesanstalt kann eine Anordnung nach den Sätzen 1 und 2 durch Allgemeinverfügung treffen.



 

Zitierungen von § 34 KMAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 KMAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KMAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KMAG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2024)
... auf der Grundlage der §§ 4, 9 und 10, 12 und 13, 15 bis 18, 20, 22 bis 25, 27 bis 31, 34 , 36, 39 und 41 bis 43 haben keine aufschiebende ...
§ 47 KMAG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2024)
... 3 oder Absatz 3, den §§ 30, 31 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 oder Absatz 7, § 34 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 , auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, nach § 35 Absatz 1 Satz 2, § 39 Absatz 2 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... des Handels auf einer Handelsplattform, Anordnung der Aussetzung des Handels ( § 34 KMAG ) nach Zeitaufwand 32.8 Maßnahmen gegen Mitglieder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 2 FinmadiG Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
... auf der Grundlage der §§ 4, 9 und 10, 12 und 13, 15 bis 18, 20, 22 bis 25, 27 bis 31, 34 , 36, 39 und 41 bis 43 haben keine aufschiebende Wirkung." 4. In § 6 Absatz 1 ...
Artikel 20 FinmadiG Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
... des Handels auf einer Handelsplattform, Anordnung der Aussetzung des Handels ( § 34 KMAG ) nach Zeitaufwand 32.8 Maßnahmen gegen Mitglieder ...