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§ 34a - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 34a Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen
§ 34a wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr Personen und Gepäck befördert werden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind und die jeweilige Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen.
(2) 1Auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Grund anderer Vorschriften können abweichend von den nach Absatz 1 jeweils zulässigen Platzzahlen auf die Einsatzart der Kraftomnibusse abgestimmte verminderte Platzzahlen festgelegt werden. 2Die verminderten Platzzahlen sind in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen und im Fahrzeug an gut sichtbarer Stelle in gut sichtbarer Schrift anzuschreiben.
Zitierungen von § 34a StVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34a StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVZO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 StVZO Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis (vom 20.06.2024)
... Genehmigung einer Ausnahme nach § 70 von den Bau- und Betriebsvorschriften der §§ 30 bis 62 erforderlich ist, ist diese einzuholen und der Hinweis hierauf in die ...
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 20.06.2024)
... 42 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 über die zulässige Anhängelast; 5. des § 34a Absatz 1 über die Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen; 6. des § ...
Anlage XIII StVZO (§ 34a Absatz 3) Zulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen in Kraftomnibussen
Zitat in folgenden Normen
Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 11.10.2024)
... sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen § 34a Absatz 1 § 69a Absatz 3 Nummer 5 60 € 202 Als Halter die ... Teil I Plätze ausgewiesen waren § 31 Absatz 2 i. V. m. § 34a Absatz 1 § 69a Absatz 5 Nummer 3 75 € ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Artikel 1 56. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Genehmigung einer Ausnahme nach § 70 von den Bau- und Betriebsvorschriften der §§ 30 bis 62 erforderlich ist, ist diese einzuholen und der Hinweis hierauf in die ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Anlage Nr. 186 - 233 BKatV (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVZO (vom 01.06.2012)
... sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen § 34a Abs. 1 § 69a Abs. 3 Nr. 5 50 € ... Teil I Plätze ausgewiesen waren § 31 Abs. 2 i.V.m. § 34a Abs. 1 § 69a Abs. 5 Nr. 3 75 € ...
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