§ 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
(1) Außerordentliche Holznutzungen sind
- 1.
- 1Holznutzungen, die aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen erfolgt sind. 2Sie liegen nur insoweit vor, als sie durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang veranlasst sind;
- 2.
- 1Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen). 2Sie sind durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen verursacht. 3Hierzu gehören nicht die Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen.
(2)
1Zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind von den Einnahmen sämtlicher Holznutzungen die damit in sachlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben abzuziehen.
2Das nach Satz 1 ermittelte Ergebnis ist auf die ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungsarten aufzuteilen, in dem die außerordentlichen Holznutzungen zur gesamten Holznutzung ins Verhältnis gesetzt wird.
3Bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sind die im Wirtschaftsjahr veräußerten Holzmengen maßgebend.
4Bei einer Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des §
4 Absatz 3 ist von den Holzmengen auszugehen, die den im Wirtschaftsjahr zugeflossenen Einnahmen zugrunde liegen.
5Die Sätze 1 bis 4 gelten für entnommenes Holz entsprechend.
(3) Die Einkommensteuer bemisst sich für die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des Absatzes 1
- 1.
- nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre;
- 2.
- nach dem halben Steuersatz der Nummer 1, soweit sie den Nutzungssatz (§ 68 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) übersteigen.
(4) Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind nur anzuerkennen, wenn
- 1.
- das im Wirtschaftsjahr veräußerte oder entnommene Holz mengenmäßig getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen nachgewiesen wird und
- 2.
- Schäden infolge höherer Gewalt unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalls der zuständigen Finanzbehörde mitgeteilt und nach der Aufarbeitung mengenmäßig nachgewiesen werden.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Steuersätze abweichend von Absatz 3 für ein Wirtschaftsjahr aus sachlichen Billigkeitsgründen zu regeln,
- 2.
- die Anwendung des § 4a des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr aus sachlichen Billigkeitsgründen zu regeln,
wenn besondere Schadensereignisse nach Absatz 1 Nummer 2 vorliegen und eine Einschlagsbeschränkung (§
1 Absatz 1 des
Forstschäden-Ausgleichsgesetzes) nicht angeordnet wurde.
Frühere Fassungen von § 34b EStG
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interne Verweise§ 32a EStG Einkommensteuertarif (vom 01.01.2025) ... beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 12.096 Euro ... beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu ...
§ 34c EStG (vom 01.01.2020) ... der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist. ...
Zitat in folgenden NormenBerlinförderungsgesetz 1990 (BerlinFG 1990)
neugefasst durch B. v. 02.02.1990 BGBl. I S. 173; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Forstschäden-Ausgleichsgesetz
neugefasst durch B. v. 26.08.1985 BGBl. I S. 1756; zuletzt geändert durch Artikel 111 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFamilienentlastungsgesetz (FamEntlastG)
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2210
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz zum Abbau der kalten Progression
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 283
Artikel 1 EStProgVerG Änderung des Einkommensteuergesetzes ... dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 8.130 Euro ... dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 8.354 Euro ...
Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1202
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416
Artikel 1 StabSiG Änderung des Einkommensteuergesetzes ... dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 7.834 Euro ... dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 8.004 Euro ...
Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 386
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG)
G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2230
Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 1 JStG 2007 Änderung des Einkommensteuergesetzes ... ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „nach den §§ 32a, 32b, 34 und 34b " durch die Angabe „nach den §§ 32a, 32b, 32c, 34 und 34b" ersetzt. ... 32a, 32b, 34 und 34b" durch die Angabe „nach den §§ 32a, 32b, 32c, 34 und 34b " ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Statt der ...
Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 1 JStG 2008 Änderung des Einkommensteuergesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst: § 34b Steuersätze bei außerordentlichen ... a) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst: § 34b Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft". ... jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden." 13. § 34b wird wie folgt gefasst: § 34b Steuersätze bei außerordentlichen ... werden." 13. § 34b wird wie folgt gefasst: § 34b Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft (1) ... 14. In § 34c Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe §§ 32a, 32b, 32c, 34 und 34b " durch die Angabe §§ 32a, 32b, 34 und 34b" ersetzt. 14a. ... 32a, 32b, 32c, 34 und 34b" durch die Angabe §§ 32a, 32b, 34 und 34b " ersetzt. 14a. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In ...
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 1 JStG 2009 Änderung des Einkommensteuergesetzes ... der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur ... der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur ...
Steueränderungsgesetz 2007
G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1652
Artikel 1 StÄndG 2007 Änderung des Einkommensteuergesetzes ... sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 7.664 Euro ... Er beträgt höchstens 100 vom Hundert. Einkünfte, die nach den §§ 34, 34b ermäßigt besteuert werden, gelten nicht als Gewinneinkünfte im Sinne der ...
Steuerentlastungsgesetz 2022
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 749
Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)
G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
Steuervereinfachungsgesetz 2011
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Artikel 1 StVereinfG 2011 Änderung des Einkommensteuergesetzes ... c) Die Angabe zu § 26c wird gestrichen. d) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst: „§ 34b Steuersätze bei Einkünften aus ... d) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst: „§ 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen". ... das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5 aufgehoben. 23. § 34b wird wie folgt gefasst: „§ 34b Steuersätze bei Einkünften aus ... Nummer 5 aufgehoben. 23. § 34b wird wie folgt gefasst: „§ 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen (1) ...
Unternehmensteuerreformgesetz 2008
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 1 UStRG 2008 Änderung des Einkommensteuergesetzes ... 32a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 wird jeweils die Angabe vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c" durch die Angabe vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und ... 34, 34b und 34c" durch die Angabe vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c" ersetzt. 22. Folgender § 32d wird eingefügt: ... 24. In § 34c Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe nach den §§ 32a, 32b, 34 und 34b " durch die Angabe nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b" ersetzt. ... 32a, 32b, 34 und 34b" durch die Angabe nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b " ersetzt. 25. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ...
Zweites Familienentlastungsgesetz (2. FamEntlastG)
G. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2616; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Zitate in aufgehobenen TitelnInvestmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 2 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676, 2724; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730
§ 4 InvStG Ausländische Einkünfte (vom 27.07.2016) ... der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b des Einkommensteuergesetzes ergibt, auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist. ...
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