§ 357a Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
(1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn
- 1.
- der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
- 2.
- der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat.
(2) 1Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn
- 1.
- der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll,
- 2.
- bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
- 3.
- der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat.
2Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen.
3Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.
(3) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.
Frühere Fassungen von § 357a BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 358 BGB Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag (vom 28.05.2022) ... Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die ... Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum ... geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge ...
Zitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
neugefasst durch B. v. 04.12.2000 BGBl. I S. 1670; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
§ 4 FernUSG Widerrufsrecht des Teilnehmers (vom 28.05.2022) ... nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die §§ 356, 357 und 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Für finanzierte Fernunterrichtsverträge ist ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
Artikel 1 BGBEGuaÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... Produkte gilt ferner § 327p entsprechend." 10. Nach § 357 wird folgender § 357a eingefügt: „§ 357a Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von ... 10. Nach § 357 wird folgender § 357a eingefügt: „ § 357a Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen ... digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten." 11. Der bisherige § 357a wird § 357b und in Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „gilt auch § 357 Absatz ... 5 bis 8 entsprechend" durch die Wörter „gelten auch § 357 Absatz 5 bis 7 und § 357a Absatz 1 und 2 entsprechend" ersetzt. 12. Der bisherige § 357b wird § 357c. ... b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 357 Absatz 7" durch die Angabe „ § 357a Absatz 1" ersetzt. 14. Der bisherige § 357d wird § 357e. 15. ... gestrichen und werden die Angabe „§ 357 Absatz 9" durch die Angabe „ § 357a Absatz 3" und die Wörter „§ 356 Absatz 5 zweiter und dritter Halbsatz" ...
Artikel 2 BGBEGuaÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ... § 1 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden jeweils die Wörter „ § 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs " durch die Wörter „§ 357b des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt. ... wird wie folgt geändert: a) In Gestaltungshinweis 6 werden die Wörter „ § 357a Absatz 3 Satz 5 BGB " durch die Wörter „§ 357b Absatz 3 Satz 5 BGB" ersetzt. b) ... wird wie folgt geändert: a) In Gestaltungshinweis 4 werden die Wörter „ § 357a Absatz 3 Satz 5 BGB " durch die Wörter „§ 357b Absatz 3 Satz 5 BGB" ersetzt. b) ... wird wie folgt geändert: a) In Gestaltungshinweis 3 werden die Wörter „ § 357a Absatz 3 Satz 5 BGB " durch die Wörter „§ 357b Absatz 3 Satz 5 BGB" ersetzt. b) ...
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