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§ 358 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag



(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) 1Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. 2Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. 3Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) 1Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. 2Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. 3Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. 4Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. 5Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.





 

Frühere Fassungen von § 358 BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.05.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
aktuell vorher 21.03.2016Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
vom 11.03.2016 BGBl. I S. 396
aktuell vorher 13.06.2014Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
vom 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
aktuell vorher 04.08.2011Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge
vom 27.07.2011 BGBl. I S. 1600
aktuell vorher 30.07.2010Artikel 1 Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts
vom 24.07.2010 BGBl. I S. 977
aktuellvor 30.07.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 358 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 358 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 360 BGB Zusammenhängende Verträge (vom 28.05.2022)
... nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder ...
§ 491 BGB Verbraucherdarlehensvertrag (vom 07.11.2023)
... Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen. (4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge ...
§ 506 BGB Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe (vom 15.06.2021)
... Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und ...
§ 508 BGB Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften (vom 21.03.2016)
... über die Lieferung einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist (§ 358 Absatz 3) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt; im Falle des Rücktritts ...
§ 515 BGB Unentgeltliche Finanzierungshilfen (vom 21.03.2016)
... 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 229 EGBGB Weitere Überleitungsvorschriften (vom 17.10.2024)
... vom 23. Juli 2002 (1) Die §§ 312a, 312d, 346, 355, 358 , 491, 492, 494, 495, 497, 498, 502, 505 und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem ...
Artikel 247 EGBGB Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen (vom 07.11.2023)
... oder Verbraucherdarlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag gemäß § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden sind oder in denen eine Ware oder Leistung gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 ... Gegenstand und den Barzahlungspreis sowie b) Informationen über die sich aus den §§ 358 und 359 oder § 360 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte und über die ...
Anlage 3 EGBGB (zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Finanzdienstleistungen mit Ausnahme von Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten und Immobiliarförderdarlehensverträgen (vom 28.05.2022)
... einzufügen: „Besondere Hinweise". 66 Wenn ein verbundenes Geschäft ( § 358 BGB ) vorliegt, ist für finanzierte Geschäfte der nachfolgende Hinweis einzufügen:  ...
Anlage 3a EGBGB (zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form von Zahlungsdiensterahmenverträgen (vom 28.05.2022)
... einzufügen: „Besondere Hinweise". 77 Wenn ein verbundenes Geschäft ( § 358 BGB ) vorliegt, ist für finanzierte Geschäfte der nachfolgende Hinweis einzufügen:  ...
Anlage 3b EGBGB (zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form von Einzelzahlungsverträgen (vom 28.05.2022)
... einzufügen: „Besondere Hinweise". 77 Wenn ein verbundenes Geschäft ( § 358 BGB ) vorliegt, ist für finanzierte Geschäfte der nachfolgende Hinweis einzufügen:  ...
Anlage 6 EGBGB (zu Artikel 247 § 1 Absatz 2) Europäisches Standardisiertes Merkblatt (ESIS-Merkblatt) (vom 07.11.2023)
... für uns mit deren Empfang." Wenn ein verbundenes Geschäft ( § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) oder zusammenhängendes Geschäft (§ 360 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ...
Anlage 7 EGBGB (zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1) Muster für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge (vom 28.05.2022)
...  „Besonderheiten bei weiteren Verträgen". 22aa Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist hier einzufügen: a) Wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum ... ist und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, obwohl das Darlehen ausschließlich zu dessen Finanzierung dient (angegebenes ... 360 BGB), der nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, kann hier Folgendes eingefügt werden: „- Steht dem Darlehensnehmer in ... bezogene, wiederholte Nennung der Hinweise erfolgen. 77aa Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB , der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes ... gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen." 77bb Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB , der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, oder bei einem ... empfangenen Leistungen zurückzugewähren." 77cc Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem zusammenhängenden Vertrag, ... oben unter „Widerrufsfolgen")." 77ff Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB , der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes ... des Darlehensnehmers aus dem weiteren Vertrag ist. 77gg Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB , der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind hier folgende ...
Anlage 8 EGBGB (zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1) Muster für eine Widerrufsinformation für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge (vom 28.05.2022)
... bei weiteren Verträgen". Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzufügen: a) Wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten ... ist und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, obwohl das Darlehen ausschließlich zu dessen Finanzierung dient (angegebenes ... 360 BGB), der nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, kann hier Folgendes eingefügt werden: „- Steht dem ... wiederholte Nennung der Hinweise erfolgen. Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB , der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes ... gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB , der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, oder bei einem ... Leistungen zurückzugewähren." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem zusammenhängenden Vertrag, ... oben unter „Widerrufsfolgen")." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB , der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes ... Darlehensnehmers aus dem weiteren Vertrag ist. Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB , der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind hier folgende ...
Anlage 9 EGBGB (zu Artikel 246 Absatz 3) Muster für die Widerrufsbelehrung bei unentgeltlichen Darlehensverträgen zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (vom 28.05.2022)
... bei weiteren Verträgen". Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzufügen: a) Wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten ... ist und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, obwohl das Darlehen ausschließlich zu dessen Finanzierung dient (angegebenes ... 360 BGB), der nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, kann hier Folgendes eingefügt werden: „- Steht dem ... wiederholte Nennung der Hinweise erfolgen. Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB , der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, oder bei einem ... Leistungen zurückzugewähren." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem zusammenhängenden Vertrag, ... oben unter „Widerrufsfolgen")." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB , der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes ... Darlehensnehmers aus dem weiteren Vertrag ist. Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB , der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind hier folgende ...

Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
neugefasst durch B. v. 04.12.2000 BGBl. I S. 1670; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
§ 4 FernUSG Widerrufsrecht des Teilnehmers (vom 28.05.2022)
... sind entsprechend anzuwenden. Für finanzierte Fernunterrichtsverträge ist § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend ...

Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 977
Anhang VDLRÄndG zu Artikel 2 Nummer 5
... im Folgenden dem Widerruf gleich." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzufügen: a) wenn der Vertrag nicht den Erwerb von ... und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt (angegebenes Geschäft gemäß § 359a Absatz 1 BGB), ist hier ... der nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt und der nicht den durch das Darlehen finanzierten Erwerb von Finanzinstrumenten ... Nennung der Hinweise erfolgen. Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB oder einem angegebenen Geschäft nach § 359a Absatz 1 BGB, der oder das nicht den ... Darlehensnehmer ausgeschlossen." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat oder bei einem Vertrag ... (z. B. Zinsen) herauszugeben." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem Vertrag über eine entgeltliche ... (z. B. Zinsen) herauszugeben." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB oder einem angegebenen Geschäft nach § 359a Absatz 1 BGB, der oder das nicht den ... aus dem weiteren Vertrag ist. Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind hier folgende ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Anhang VerbrRRLUG zu Artikel 2 Nummer 11
... bei weiteren Verträgen". Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzufügen: a) wenn der Vertrag nicht den Erwerb von ... und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, obwohl das Darlehen ausschließlich zu dessen Finanzierung dient ... der nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, kann hier Folgendes eingefügt werden: „- Steht dem ... Nennung der Hinweise erfolgen. Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes ... Darlehensnehmer ausgeschlossen." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, oder bei einem ... zurückzugewähren." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem zusammenhängenden Vertrag, ... „Widerrufsfolgen")." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes ... aus dem weiteren Vertrag ist. Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind hier folgende ...

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Anlage 2 WohnImmoKredRLUG (zu Artikel 2 Nummer 7)
... bei weiteren Verträgen". Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzufügen: a) Wenn der Vertrag nicht den Erwerb von ... und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, obwohl das Darlehen ausschließlich zu dessen Finanzierung dient ... der nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, kann hier Folgendes eingefügt werden: „- Steht dem ... Nennung der Hinweise erfolgen. Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes ... Darlehensnehmer ausgeschlossen." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, oder bei einem ... zurückzugewähren." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem zusammenhängenden Vertrag, ... „Widerrufsfolgen")." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes ... aus dem weiteren Vertrag ist. Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind hier folgende ...
Anlage 3 WohnImmoKredRLUG (zu Artikel 2 Nummer 8)
... bei weiteren Verträgen". Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzufügen: a) Wenn der Vertrag nicht den Erwerb von ... und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, obwohl das Darlehen ausschließlich zu dessen Finanzierung dient ... der nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, kann hier Folgendes eingefügt werden: „- Steht dem ... Nennung der Hinweise erfolgen. Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes ... Darlehensnehmer ausgeschlossen." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, oder bei einem ... zurückzugewähren." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem zusammenhängenden Vertrag, ... „Widerrufsfolgen")." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes ... aus dem weiteren Vertrag ist. Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind hier folgende ...
Anlage 4 WohnImmoKredRLUG (zu Artikel 2 Nummer 9)
... bei weiteren Verträgen". Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzufügen: a) Wenn der Vertrag nicht den Erwerb von ... und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, obwohl das Darlehen ausschließlich zu dessen Finanzierung dient ... der nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, kann hier Folgendes eingefügt werden: „- Steht dem ... Nennung der Hinweise erfolgen. Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, oder bei einem ... zurückzugewähren." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem zusammenhängenden Vertrag, ... „Widerrufsfolgen")." Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes ... aus dem weiteren Vertrag ist. Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind hier folgende ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge
B. v. 12.09.2011 BGBl. I S. 1942
Berichtigung *) FernAbsÄndGBer
... oder Verbraucherdarlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag gemäß § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden sind oder in denen eine Ware oder Leistung ... den Barzahlungspreis sowie b) Informationen über die sich aus den §§ 358 und 359 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte und über die Bedingungen für ...

Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
Artikel 1 BGBEGuaÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Absatz 1" ersetzt. 14. Der bisherige § 357d wird § 357e. 15. § 358 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 357 bis ...

Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1600, 1942
Artikel 1 FernAbsÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat." 5. § 358 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ...
Artikel 2 FernAbsÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (vom 04.08.2011)
... oder Verbraucherdarlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag gemäß § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden sind oder in denen eine Ware oder Leistung ... den Barzahlungspreis sowie b) Informationen über die sich aus den §§ 358 und 359 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte und über die Bedingungen für ...

Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1666
Artikel 2 FinDLRAnpG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... für uns mit deren Empfang." Wenn ein verbundenes Geschäft ( § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) oder zusammenhängendes Geschäft (§ 360 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ...

Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 977
Artikel 1 VDLRÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... 2 Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen". 2. § 358 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 3. § 359a Absatz 2 wird wie folgt ... Liegen die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vor, ist § 358 Absatz 2 und 4 entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der ... 6. § 495 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die §§ 355 bis 359a gelten mit der Maßgabe, dass 1. an die Stelle der Widerrufsbelehrung ... „§ 498 Satz 1" ersetzt. b) In Satz 6 wird die Angabe „§ 358 Abs. 2" durch die Angabe „§ 358 Absatz 3" ersetzt. 9. Die ... b) In Satz 6 wird die Angabe „§ 358 Abs. 2" durch die Angabe „§ 358 Absatz 3" ersetzt. 9. Die Überschrift von Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10 ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 1 VerbrKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... (1) Liegen die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vor, ist § 358 Abs. 1 und 4 entsprechend anzuwenden, wenn die Ware oder die Leistung des Unternehmers aus dem ... Vertrag in einem Verbraucherdarlehensvertrag genau angegeben ist. (2) § 358 Abs. 2 und 4 ist entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der ... Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen hat. (3) § 358 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 359 sind nicht anzuwenden auf Verbraucherdarlehensverträge, die ... und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind. (3) § 358 Abs. 2, 4 und 5 sowie die §§ 491a bis 495 sind nicht auf Darlehensverträge ... Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe (1) Die Vorschriften der §§ 358 bis 359a und 491a bis 502 sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der ...
Artikel 2 VerbrKredRLUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... oder Verbraucherdarlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag gemäß § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden sind oder in denen eine Ware oder Leistung ... den Barzahlungspreis sowie b) Informationen über die sich aus den §§ 358 und 359 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte und über die Bedingungen für ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Artikel 1 VerbrRRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche tritt. § 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag (1) Hat der Verbraucher seine auf den ... nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen ...
Artikel 3 VerbrRRLUG Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
... sind entsprechend anzuwenden. Für finanzierte Fernunterrichtsverträge ist § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden." 3. § 6 wird wie ...

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 1 WohnImmoKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Wörter „Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen" ersetzt. 8. § 358 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Hat der Verbraucher seine auf den ... § 515 Unentgeltliche Finanzierungshilfen § 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen ...