Tools:
Update via:
§ 35 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
| |
Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
| |
§ 35 Unterstützung der Polizeibehörden der Länder bei der Strafverfolgung
§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Zur Unterstützung von Strafverfolgungsmaßnahmen kann das Bundeskriminalamt Bedienstete zu den Polizeibehörden in den Ländern entsenden, wenn die zuständige Landesbehörde darum ersucht oder wenn dies den Ermittlungen dienlich sein kann. 2Die Zuständigkeit der Polizeibehörden in den Ländern bleibt unberührt.
(2) Die oberste Landesbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen.
Anzeige
Zitierungen von § 35 BKAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 BKAG Amtshandlungen, Unterstützungspflichten der Länder
... in Fällen, in denen es im Rahmen seiner Zuständigkeit ermittelt, sowie den von ihm nach § 35 Absatz 1 entsandten Beamtinnen und Beamten Auskunft und gewähren Akteneinsicht. Das Gleiche ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/35_BKAG.htm