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§ 35 - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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§ 35 Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle



(1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss

1.
die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und

2.
im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 17,5 Millionen Euro

erzielt haben.

(1a) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden auch Anwendung, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 erfüllt sind,

2.
im Inland im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss

a)
ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro erzielt hat und

b)
weder das zu erwerbende Unternehmen noch ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von jeweils mehr als 17,5 Millionen Euro erzielt haben,

3.
der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 400 Millionen Euro beträgt und

4.
das zu erwerbende Unternehmen nach Nummer 2 in erheblichem Umfang im Inland tätig ist.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für Zusammenschlüsse durch die Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe, die mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehen. 2Die Absätze 1 und 1a gelten nicht, wenn alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen

1.
Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 8b Absatz 4 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes sind,

2.
im Wesentlichen für die Unternehmen der kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe, deren Mitglied sie sind, Dienstleistungen erbringen und

3.
bei der Tätigkeit nach Nummer 2 keine eigenen vertraglichen Endkundenbeziehungen unterhalten.

3Satz 2 gilt nicht für Zusammenschlüsse von Zentralbanken und Girozentralen im Sinne des § 21 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Europäische Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung ausschließlich zuständig ist.



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Frühere Fassungen von § 35 GWB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.01.2021Artikel 1 GWB-Digitalisierungsgesetz
vom 18.01.2021 BGBl. I S. 2
aktuell vorher 09.06.2017Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
aktuell vorher 30.06.2013Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1738
aktuell vorher 25.03.2009Artikel 8 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
vom 17.03.2009 BGBl. I S. 550
aktuell vorher 22.12.2007Artikel 1 Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels
vom 18.12.2007 BGBl. I S. 2966
aktuellvor 22.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35 GWB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 GWB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 GWB Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen (vom 19.01.2021)
... es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a , oder 3. die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder ...
§ 38 GWB Berechnung der Umsatzerlöse, der Marktanteile und des Wertes der Gegenleistung (vom 19.01.2021)
... der in Rückdeckung gegebenen Anteile. (4a) Die Gegenleistung nach § 35 Absatz 1a umfasst 1. alle Vermögensgegenstände und sonstigen geldwerten Leistungen, die ... werden, werden als ein einziger Zusammenschluss behandelt, wenn dadurch die Umsatzschwellen des § 35 Absatz 1 erreicht oder die Voraussetzungen des § 35 Absatz 1a erfüllt werden; als Zeitpunkt des ... wenn dadurch die Umsatzschwellen des § 35 Absatz 1 erreicht oder die Voraussetzungen des § 35 Absatz 1a erfüllt werden; als Zeitpunkt des Zusammenschlusses gilt der letzte ...
§ 39 GWB Anmelde- und Anzeigepflicht (vom 07.11.2023)
... § 38 Abs. 4, bei Versicherungsunternehmen die Prämieneinnahmen anzugeben; im Fall des § 35 Absatz 1a ist zusätzlich auch der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss nach § 38 ... der Grundlagen für seine Berechnung, anzugeben; 3a. im Fall des § 35 Absatz 1a Angaben zu Art und Umfang der Tätigkeit im Inland; 4. die Marktanteile ...
§ 43a GWB Evaluierung (vom 09.06.2017)
... von drei Jahren nach Inkrafttreten der Vorschrift über die Erfahrungen mit den Regelungen von § 35 Absatz 1a , § 37 Absatz 1 Nummer 1 und § 38 Absatz ...
§ 47c GWB Datenverwendung (vom 01.04.2021)
... zuständigen Beschlussabteilung im Bundeskartellamt für Fusionskontrollverfahren nach den §§ 35 bis 41 und für Sektoruntersuchungen nach § 32e sowie 4. der Bundesnetzagentur ...
§ 73 GWB Zulässigkeit, Zuständigkeit (vom 15.07.2021)
... den Sitz der Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 das für den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht, und zwar ...
§ 187 GWB Übergangs- und Schlussbestimmungen (vom 07.11.2023)
... 93 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gewährt sind. (9) Die §§ 35 bis 41 sind nicht anzuwenden auf einen Zusammenschluss im Krankenhausbereich, soweit 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 8. GWB-ÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... die Wörter „, durch Rückerstattung" eingefügt. 21. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... als ein einziger Zusammenschluss behandelt, wenn dadurch erstmals die Umsatzschwellen des § 35 erreicht werden; als Zeitpunkt des Zusammenschlusses gilt der letzte Erwerbsvorgang." ...

Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Artikel 8 MEG III Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
...  35 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung ...

Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2966
Artikel 1 PreisMissbrBekG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 34a werden die Wörter „und Einrichtungen" gestrichen. 8. In § 35 Abs. 3 wird die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989" ...

Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2403; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578
Artikel 1 MarktTrStromG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... Beschlussabteilung im Bundeskartellamt für Fusionskontrollverfahren nach den §§ 35 bis 41 und für Sektoruntersuchungen nach § 32e sowie 4. der ... 1. dem Bundeskartellamt für Fusionskontrollverfahren nach den §§ 35 bis 41, 2. den Kartellbehörden für Sektoruntersuchungen nach § 32e, ...

GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 1 GWBDigiG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 33 Absatz 2" durch die Angabe „§ 33 Absatz 4" ersetzt. 12. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „25 ... es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a , oder". 14. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... den Sitz der Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 das für den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht, und zwar ... 1" ersetzt. c) Folgender Absatz 9 wird angefügt: „(9) Die §§ 35 bis 41 sind nicht anzuwenden auf einen Zusammenschluss im Krankenhausbereich, soweit  ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 9. GWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... durch Verbände Kapitel 7 Zusammenschlusskontrolle § 35 Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle § 36 Grundsätze für die ... Jahren. Die §§ 33b und 33h Absatz 6 gelten entsprechend." 20. Vor § 35 wird die Überschrift wie folgt gefasst: „Kapitel 7 ... wie folgt gefasst: „Kapitel 7 Zusammenschlusskontrolle". 21. § 35 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... sei denn, es handelt sich um einen Markt im Sinne von § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a ," eingefügt. 23. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Die Gegenleistung nach § 35 Absatz 1a umfasst 1. alle Vermögensgegenstände und sonstigen geldwerten Leistungen, ... Verbindlichkeiten." d) In Absatz 5 Satz 3 wird nach der Angabe „ § 35 " die Angabe „Absatz 1" und werden nach dem Wort „erreicht" die ... und werden nach dem Wort „erreicht" die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 35 Absatz 1a erfüllt" eingefügt. 25. § 39 wird wie folgt geändert:  ... wie folgt geändert: aa) Der Nummer 3 werden die Wörter „im Fall des § 35 Absatz 1a ist zusätzlich auch der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss nach § 38 ... bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: „3a. im Fall des § 35 Absatz 1a Angaben zu Art und Umfang der Tätigkeit im Inland;". b) In Absatz 5 werden ... von drei Jahren nach Inkrafttreten der Vorschrift über die Erfahrungen mit den Regelungen von § 35 Absatz 1a , § 37 Absatz 1 Nummer 1 und § 38 Absatz 4a." 28. Vor § 44 wird die ...