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§ 35 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 22.11.2022 BGBl. I S. 2118 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 355
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 600-1-3-21 Finanzverwaltung
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 600-1-3-21 Finanzverwaltung
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§ 35 Hauptzollamt Rosenheim
Dem Hauptzollamt Rosenheim werden die Zuständigkeiten übertragen für
- 1.
- die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
- a)
- der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und München,
- b)
- aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Rosenheim als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
- 2.
- der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegenheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der Europäischen Union des Hauptzollamts München,
- 3.
- die Tätigkeiten als Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrzollstelle des Hauptzollamts Landshut für den Landkreis Rottal-Inn,
- 4.
- die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts München sowie
- 5.
- den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts München für die Landkreise Fürstenfeldbruck und München, sofern nicht die in § 25 Nummer 3 genannten Städte und Gemeinden betroffen sind, sowie die Stadt München, einschließlich des Verwertungsverfahrens der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und München.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung V. v. 7. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 355 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 35 HZAZustV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 355 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35 HZAZustV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 HZAZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HZAZustV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 355
Artikel 1 HZAZustVÄndV
... die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Bremen." 6. § 35 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts ...
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