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§ 35 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
V. v. 08.01.2020
BGBl. I S. 39
(
Nr. 2
); zuletzt geändert durch
Artikel 5
V. v. 21.11.2024
BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe
§ 60
; FNA: 2124-26-1
Hebammen und Heilhilfsberufe
4 weitere Fassungen
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 3 Vorschriften zitiert
Teil 2 Staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Abschnitt 5 Weitere Vorschriften
§ 34
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§ 36
§ 35 Zeugnis
(1) Das Zeugnis zum Abschluss des Hebammenstudiums ist von der Hochschule im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auszustellen.
(2) Im Zeugnis wird das Ergebnis der staatlichen Prüfung gesondert ausgewiesen.
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