§ 35 Außerordentliche Nachuntersuchung
(1) Der Arzt soll eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen, wenn eine Untersuchung ergibt, daß
- 1.
- ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist,
- 2.
- gesundheitliche Schwächen oder Schäden vorhanden sind,
- 3.
- die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch nicht zu übersehen sind.
(2) Die in §
33 Abs. 1 festgelegten Fristen werden durch die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung nicht berührt.
interne Verweise§ 39 JArbSchG Mitteilung, Bescheinigung (vom 25.07.2015) ... Impfstatus, 4. die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1). (2) Der Arzt hat eine für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung ...
Zitat in folgenden NormenJugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (JArbSchUV)
V. v. 16.10.1990 BGBl. I S. 2221; zuletzt geändert durch Artikel 19 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
§ 3 JArbSchUV Erhebungsbogen (vom 01.01.2025) ... Muster der Anlage 1, zur Vorbereitung einer Untersuchung nach § 33 Abs. 1, §§ 34, 35 Abs. 1 oder § 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Nachuntersuchung) einen Erhebungsbogen nach dem ...
Anlage 3 JArbSchUV Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten (vom 01.01.2025) ...
Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 und Nachuntersuchungen nach §§ 33 bis 35 und § 42 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen ... (gem. § 34 JArbSchG)
☐ Außerordentliche Nachuntersuchung (gem. § 35 JArbSchG)
☐ Angeordnete Nachuntersuchung (gem. § 42 JArbSchG)
Folgende Arbeiten ... ist
☐
Normalbefund
☐
Eine außerordentliche Nachuntersuchung nach § 35 Absatz 1 JArbSchG wird angeordnet:
nach Ablauf von Monaten __________________________
spätestens bis ...
Anlage 4 JArbSchUV Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber (vom 01.01.2025) ...
Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 und Nachuntersuchungen nach §§ 33 bis 35 und § 42 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Name, Vorname, Geburtsdatum des ... (gem. § 34 JArbSchG)
☐ Außerordentliche Nachuntersuchung (gem. § 35 JArbSchG)
☐ Angeordnete Nachuntersuchung (gem. § 42 JArbSchG)
Folgende Arbeiten ...
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Anhang 2 BEV 2024 zu Artikel 19 Nummer 5 ... Anlage 2a Nachuntersuchung nach §§ 33 bis 35 und § 42 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) (siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. ... Arzt Erhebungs-/Nachuntersuchungsbogen (Teil 2)
Nachuntersuchung nach §§ 33 bis 35 und § 42 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Name, Vorname des Jugendlichen, Geburtsdatum6
...
Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 und Nachuntersuchungen nach §§ 33 bis 35 und § 42 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen ... (gem. § 34 JArbSchG)
☐ Außerordentliche Nachuntersuchung (gem. § 35 JArbSchG )
☐ Angeordnete Nachuntersuchung (gem. § 42 JArbSchG)
Folgende Arbeiten ... ist
☐
Normalbefund
☐
Eine außerordentliche Nachuntersuchung nach § 35 Absatz 1 JArbSchG wird angeordnet:
nach Ablauf von Monaten __________________________
spätestens bis zum ...
Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 und Nachuntersuchungen nach §§ 33 bis 35 und § 42 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Name, Vorname, Geburtsdatum des ... (gem. § 34 JArbSchG)
☐ Außerordentliche Nachuntersuchung (gem. § 35 JArbSchG )
☐ Angeordnete Nachuntersuchung (gem. § 42 JArbSchG)
Folgende Arbeiten ...
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