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Artikel 35 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
Artikel 35 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 35 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 6. Dezember 2024 BewG § 29, § 153, § 228, § 247, § 158, § 183, § 220, § 265, Anlage 21, Anlage 23, Anlage 26
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 26 wie folgt gefasst:
„Anlage 26 (zu § 193 Absatz 5 Satz 3, § 194 Absatz 4 Satz 1 sowie § 195 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1) Abzinsungsfaktoren". - 2.
- In § 29 Absatz 6 Satz 1, § 153 Absatz 4 Satz 1, § 228 Absatz 6 Satz 1 und § 247 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „durch Datenfernübertragung" durch die Wörter „über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch" ersetzt.
- 3.
- Dem § 158 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder werden Teile davon einem anderen Berechtigten zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie zur Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse überlassen, so gilt dies als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden. Der Einordnung als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft steht nicht entgegen, dass er aus einer oder einzelnen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen gebildet wird, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören und diese anderen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind." - 4.
- § 183 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 5.
- § 220 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Der niedrigere gemeine Wert ist als Grundsteuerwert anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelte Grundsteuerwert erheblich von dem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit im Feststellungszeitpunkt abweicht. Davon ist auszugehen, wenn der Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 Prozent übersteigt. § 198 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis über die zu bewertende wirtschaftliche Einheit dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Hauptfeststellungszeitpunkt unverändert sind. Nutzungsrechte und weitere grundstücksbezogene Rechte und Belastungen sind bei der Ermittlung des niedrigeren gemeinen Werts nur zu berücksichtigen, soweit sie nach Inhalt und Entstehung mit der Beschaffenheit der wirtschaftlichen Einheit zusammenhängen. Die §§ 227, 261 und 262 bleiben unberührt."
- 6.
- In § 228 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Übermittlung durch Datenfernübertragung" durch die Wörter „elektronische Übermittlung über die amtlich bestimmte Schnittstelle" ersetzt.
- 7.
- Dem § 265 werden die folgenden Absätze 15 und 16 angefügt:„(15) § 158 Absatz 2 Satz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 35 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 6. Dezember 2024 anzuwenden.(16) Die Anlagen 21, 23 und 26 in der Fassung des Artikels 35 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2024 anzuwenden."
- 8.
- Anlage 21 wird wie aus Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtlich gefasst.
- 9.
- Anlage 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angaben in der Tabelle werden wie folgt geändert:
- aa)
- Nach dem Wort „Wohnung" wird das Fußnotenzeichen „*" eingefügt:
- bb)
- Die Wörter „gewerbliche Nutzung" werden durch das Wort „Nichtwohnnutzung" ersetzt.
- cc)
- In Abschnitt „II. Bewirtschaftungskosten für gewerbliche Nutzung" wird vor der Zeile „3. Mietausfallwagnis" folgende Zeile eingefügt:
„jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz | 100 Prozent der Instandhaltungskosten je Garage oder ähnlichem Einstellplatz gemäß Nummer I.2". |
- dd)
- Nach der Tabelle wird folgende Fußnote eingefügt:
- „*
- Für Wohnräume, die keine Wohnungen im Sinne des § 181 Absatz 9 darstellen, sind als Verwaltungskosten 3 Prozent des hierauf entfallenden jährlichen Rohertrages anzusetzen."
- b)
- In Satz 1 nach der Tabelle werden die Wörter „Stichtag der Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes" durch das Wort „Bewertungsstichtag" ersetzt.
- 10.
- Anlage 26 wird wie aus Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtlich gefasst.
Zitierungen von Artikel 35 JStG 2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 35 JStG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JStG 2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 36 JStG 2024 Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes
... Bewertungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 35 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 97 ...
Zitat in folgenden Normen
Bewertungsgesetz (BewG)
neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 265 BewG Anwendungsvorschriften (vom 06.12.2024)
... 31. Dezember 2022 anzuwenden. (15) § 158 Absatz 2 Satz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 35 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 ) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 6. Dezember 2024 anzuwenden. (16) Die Anlagen ... nach dem 6. Dezember 2024 anzuwenden. (16) Die Anlagen 21, 23 und 26 in der Fassung des Artikels 35 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 ) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2024 ...
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